1. Erster pseudoisidorischer Brief.
Brief des Papstes Viginius über den Glauben und über Rechtsangelegenheiten.1
Viginius, in Christi Namen Bischof der Mutterstadt Rom, (sendet seinen) Gruß an alle im Glauben und der Lehre der Apostel Lebenden.
Daß der Sohn nicht nur seiner Gottheit, sondern auch Menschheit nach vom Vater gesendet worden sei, und derselbe Sohn auch sich gesendet habe, wird aus Stellen der hl. Schrift bewiesen.2 (c. 1.) „Unter Wahrung des S. 224 Privilegiums der römischen Kirche darf kein Metropolit in Abwesenheit aller übrigen Provinzialbischöfe deren Angelegenheiten verhandeln, weil sie, anders als in der Gegenwart Aller verhandelt, ungültig sind, und er selbst, wenn er es thun würde, soll von den Brüdern daran verhindert werden.„ 3 (c. 2.) „Die Anklagen gegen Ältere sollen nur durch Jene geschehen, welche die Verbrechen behaupten, vorausgesetzt, daß sie selbst als würdig und tadellos erscheinen und dur öffentliche Zeugnisse beweisen, daß sie allem Verdachte und aller Feindschaft fern stehen und in Glauben und Sitten tadellos sind.“ 4 (c. 3.) Fremde, auswärtige Gerichte zu suchen, ist unwürdig und verboten. (c. 4.) Wer einen Unschuldigen oder Bruder verfolgt, zieht sich Gottes strenges Gericht zu. Jedes in sich uneinige Reich löset sich auf, daher gehorchet einmüthig allen göttlichen und apostolischen Anordnungen. (c. 5.)
Andere Überschriften: Brief des P. Yginus über die Menschwerdung des Herrn, und daß Klagen gegen Priester nicht angenommen werden sollen; oder: Decretalschreiben des P. Yginus über die Metropoliten, daß keiner ohne Beisein der Provinzialbischöfe deren Angelegenheiten verhandle. ↩
Aus Idacius Clarus, l. c. p. 728 u. 729. ↩
1. Decret. cf. C. IX. qu. 3, c. 4 (sog. Conc. Carth. IV. v. J. 398 c. 23 mit Umänderung des episcopus in metropolitanus u. clericorum in compprovincialum episcoporum; cf. Mansi III. p. 953, Hefele Concil. II. S. 631. ↩
2. Decret. cf. C. II. qu. 7, c. 52 (leg. Visigoth. Rom. Paul. rec. sent.V. 4, 12.) ↩
