4. Zweiter pseudoisidorischer Brief.
An die italienischen (Bischöfe). 1
Pius, Erzbischof der römischen Stadt, (sendet) den italienischen Brüdern Gruß im Herrn.
Treue im Dienste des Herrn wird von diesem belohnt S. 233 werden. An den apostolischen Stuhl aber ist berichtet worden, daß unter euch Streit und Eifersucht herrsche und „Einige die zu göttlichen Zwecken gegebenen Besitzungen zu weltlichen Zwecken verwenden und sie Gott dem Herrn, dem sie geschenkt worden sind, entziehen, damit sie ihren Zwecken dienen. Deßhalb ist von Allen die Schmach solch' eigenmächtigen Gebahrens zu beseitigen, damit nicht die dem Dienste der himmlischen Geheimnisse gewidmeten Besitzungen von gewissen Eindringlingen mißbraucht werden." (c. 1.) „Wer so Etwas gewagt hätte, soll für einen Gottesräuber gehaltenen werden." 2 „Und sowie der, welcher die Kirche Gottes verwüstet und ihre Besitzungen und Güter beraubt und angreift, ein Gottesräuber wird, so ist auch Jener, der ihre Priester verfolgt, des Gottesraubes schuldig und wird wie ein Gottesräuber gerichtet. (c. 2.) Keine schwerere Sünde also ist die Unkeuschheit als der Gottesraub, sondern gleichwie jene Sünde größer, welche gegen Gott begangen wird, als die, welche gegen einen Menschen begangen wird, so ist es auch ein schwereres (Verbrechen), einen Gottesraub zu verüben, als Unkeuschheit zu treiben.“ 3 Jedes Ärgerniß, jede Sünde soll aus der Mitte der Gläubigen entfernt werden, damit das Übel nicht Viele verderbe; mit offenkundigen Sündern soll Niemand verkehren; fremde und weltliche Gerichte dürfen von Gläubigen nicht angerufen werden. (c. 3.) „Wenn aber Einer von den Priestern oder übrigen Klerikern seinem Bischofe nicht gehorcht oder ihm Nachstellungen bereitet oder ihn beschimpft hat und dessen überführt werden kann, so werde er alsbald dem Gerichte überliefert. „Wer aber Unrecht thut, empfange, was er Böses gethan hat." 4 (c. 4.) S. 234
Andere Überschrift: Brief des P. Pius, daß Bischöfe nicht leichthin angeklagt und Streitigkeiten dort geschlichtet werden sollen, wo sie entstanden sind; auch: Desselben (Brief) daß es eine schwerere (Sünde) sei, einen Gottesraub zu begehen als Unkeuschheit zu treiben. ↩
6. Decret. cf. C. XII. qu. 2, c. 5. (Breviar. Alarician. [dem nach dem röm. Rechtsbuche im Auftrage des Königs Alarich II. im J. 506 verfertigten westgothischen Rechtsbuche] 1. 16, t. 4, c. 40). ↩
7. Decret. cf. C. XVII. qu. 4, c. 12. (Benedict. Levit. Capitular. 1. II. c. 117). ↩
8. Decret. cf. C. XI. qu. 1, c. 18 (epit. cod. Paris suppl. lat. 215 ad c. 5 leg. Rom. Visig. Cod. Theodos. XVI. 1.) ↩
