3. Einzelne Decrete.
Ausser den schon angeführten, aus den pseudoisidorischen Briefen entlehnten Decretalen finden sich bei Gratian noch zwei einzelne Decretalen, die eine unter dem Namen des Papstes Evaristus, die zweite unter dem Namen des Papstes Hyginus, welch' letztere aber von den meisten übrigen Sammlern in ihrem ersten Theile dem Evaristus zugeschrieben wird.
1) Die wegen geheime Sünden Büßenden mögen die Priester auf Befehl des Bischofs wieder aufnehmen; auch sollen sie, wie wir vorher gesagt haben, die Kranken lossprechen und ihnen die Communion ertheilen.1)
2) a. Alle Kirchen müssen immer mit einer Messe consecrirt werden. Wie verfallene Kirchen dort, wo entweder mehr sind als nothwendig ist, oder wenn sie zu groß sind, daß sie aus den dazugehörigen Mitteln wiederhergestellt werden könnten, in Stand zu erhalten wären, möge der Bischof auf kluge Weise ausfindig machen.2
b. Bei Mansi3 aber lautet dieses Decret also:
Alle Kirchen..... werden; — die Altäre aber sind nicht durch die Salbung mit dem Chrisma, sondern auch durch die priesterliche Segnung zu weihen. Wenn aber S. 192 die Altare nicht von Stein sind, so dürfen sie nicht zur Feier der heiligen Verrichtungen consecrirt werden. Auch wo eine Kirche ist, über deren Consecration gezweifelt wird, soll bei den benachbarten Priestern und Pfarrangehörigen nachgeforscht werden. Diese nun sollen mit den übrigen auf der Synodalversammlung vom Bischofe bei ihrer Priesterwürde als Zeugen vernommen werden, ob sie wissen, daß je zu ihren oder ihrer Vorgänger Zeiten die Einweihung jener Kirche durch einen (Jahres)tag oder (sonst) eine Feierlichkeit begangen worden sei. Wenn Alle Dieß bestätigen, so soll der rechtmäßigen Kirche oder ihrem Vertheidiger keine Unbilde zugefügt werden; wenn aber nicht, so solI es in dem Belieben des Bischofes stehen, sie zu schließen oder zu öffnen. S. 193
C. XXVI. qu. 6, c. 4 (Aus den Capitularien Herard’s Erzbischofs von Tours, 870, c.59. vgl Frank, Bußdisciplin, S. 226). ↩
D. I. c. 3. de consecr. (ist der Sammlung in 5 Büchern entnommen und aus Canones verschiedener Concilien: Pau v. J. 517, Agde v. J. 506 u. a. zusammengestellt). Hiezu bemerkt Pagi (Breviarium gestorum Pontif. rom. I. p. 18) daß die Einweihung der Kirchen nicht erst von Evaristus, sondern aus dem alten Testamente her von den Aposteln angeordnet worden sei; Jener habe Dieß, meint der Cardinal Vona (Rer. Liturg. 1. I. c. 20. n. 3), vielleicht zuerst schriftlich festgesetzt und, möglicher Weise, wie Pagi hinzusetzt, ausserdem angeordnet, daß bei der Consecration der Kirchen auch das hl. Meßopfer dargebracht werden solle. ↩
I. p. 631. ↩
