Einleitung
Die ep. 82 hat mit den vorhergehenden, den 399 beginnenden Origenistenstreit behandelnden Briefen nichts zu tun. Sie hat den Zwiespalt zwischen Hieronymus und dem Bischof Johannes von Jerusalem zum Gegenstande. Dieser war erledigt, ehe ep. 63, der erste an Theophilus in der Origenistenfrage gerichtete Brief, geschrieben wurde. Unser Brief steht nun in engem Zusammenhang mit der Schrift des Hieronymus „Gegen Johannes von Jerusalem“ und folgt zeitlich auf dieses Buch, das er zum Teil benutzt. Im Anschluß an Vallarsi 1 wurden die beiden genannten Schriften allgemein, auch von den neueren Biographen, in die Jahre 399 bzw. 399/400 verlegt. 2 Diese Datierung schien mir unhaltbar aus verschiedenen Gründen. Fest steht, daß zu Beginn des Antiorigenistenstreites die Versöhnung zwischen Hieronymus und Johannes bereits Tatsache war; denn sonst hätte Hieronymus den Johannes nicht gegen den Vorwurf der Begünstigung der Gegner des Theophilus in Schutz genommen. 3 Fest steht ferner, daß ep. 63 veranlaßt wurde durch einen Brief des Theophilus, welcher der erste war nach längerem Schweigen, über das Hieronymus im genannten Brief Klage fährt. 4 Nun geht aber die Ep. 82 ebenfalls zurück auf einen Brief des Theophilus an Hieronymus. Berücksichtigt man, daß das Hin und Her der Briefe seine Zeit erforderte, daß ferner ep. 63 zwischen den beiden eben erwähnten Theophilusbriefen eine längere, vielleicht sogar mehrere Jahre lang dauernde Zeitspanne nahelegt, so lassen sich die Schrift gegen Johannes von Jerusalem und ep. 82 nicht mehr ins Jahr 399 verlegen. Es sei noch betont, daß die in unserem Briefe erwähnten Tatsachen mehrere Jahre vor 399 liegen. Es sei nur erinnert an S. b403 die 394 erfolgte Weihe Paulinians, ferner an den von Johannes beim Minister Rufin erwirkten Ausweisungsbefehl gegen Hieronymus, der nur wegen des 395 erfolgten Todes Rufins nicht zur Ausführung kam. 5
Historisch greifbare Tatsachen, die nach dem Jahre 396 liegen, finden sich jedoch in beiden Schriften nicht erwähnt. Auch scheint mir ganz unmöglich, daß Hieronymus nach erfolgter Aussöhnung noch eine Streitschrift gegen Johannes verfassen und nach Rom senden konnte, besonders wenn sie, „wie alle Streitschriften des Hieronymus, voll von Bosheiten“ 6 war. Denn Brochets Auffassung, die Grützmacher zu der seinigen macht, 7 die Schrift finde ihre Begründung nicht in palästinensischen Verhältnissen, sondern in der durch Rufin in Rom geschaffenen Lage, ist zu gekünstelt und psychologisch schlecht unterbaut. Eine solche Streitschrift nach der Aussöhnung wäre vor Entstehung eines neuen Konfliktes einfach undenkbar. Zum Teil von anderen Erwägungen ausgehend, die im einzelnen anzuführen zuviel Raum erfordern würde, kommt auch Cavallera bezüglich der chronologischen Einreihung der beiden Schriften zur gleichen Auffassung. 8 Er kommt zu dem Ergebnis, daß beide Schriften vor dem Frühling des Jahres 397 anzusetzen sind, und dürfte damit das Richtige getroffen haben. 9
Nach Sicherung des chronologischen Unterbaues noch einige Bemerkungen zum Inhalt des Briefes! Zwischen Hieronymus und dem Diözesanbischofe Johannes von Jerusalem waren ernsthafte Zwistigkeiten ausgebrochen, die zum Teil auf persönliche Verstimmungen, zum Teil auf gegensätzliche Lehrauffassungen zurückgingen. Johannes hatte sich an seinen ehemaligen Mitbruder im Ordensleben, den Patriarchen Theophilus, gewandt, damit er vermittle und Hieronymus zur kanonischen Obödienz veranlasse. Wiederholte Versuche schlugen S. b404 fehl; ja eine vom Priester Isidor 10 auf Veranlassung seines Patriarchen, mit dem er bei Beginn des Origenistenstreites bereits zerfallen war, unternommene Vermittlungsaktion trug durch dessen Intrigen nur zur Verschlimmerung der Lage bei. Hieronymus, der übrigens den Namen seines Gegners nirgends erwähnt, 11 nimmt zu den ihm gemachten Vorwürfen Stellung, verteidigt sich, wirft die Schuld auf Johannes zurück, dem bittere Feststellungen keineswegs vorenthalten werden. Jedoch erklärt er seine und seiner Klostergenossen Bereitschaft zu einem ehrlich gemeinten Frieden, der denn auch schließlich das Ergebnis des Eingreifens des Theophilus war.
M PL XXII 118 ff. ↩
Vgl. Gr. I 100 f. ↩
Ep. 86 (vgl. S. 396). ↩
Ebd. 63, 1 (vgl. S. 393). ↩
Hier., Contra Joh. 43 (M PL XXIII 411); ep. 82, 10 (vgl. S. 416 f.). ↩
Gr. III 18. ↩
Brochet, St. Jérôme et ses ennemis. Paris 1906, 136; Gr. III 18. ↩
Cav. II 34 ff.; 94 ff. ↩
Pr. (63) entscheidet sich für 398. ↩
Vgl. BKV II. Reihe XVI 105 Anm. 2. ↩
Der Klarheit halber wurde in der Übertragung der Name wiederholt eingesetzt. ↩
