3. Einzelne Decrete bei Gratian.
1. Wenn es geschehen wäre, daß wir unvorsichtiger Weise Etwas (zu thun) geschworen haben, was, wenn es erfüllt wird, zu einem schlechteren Ende führen würde, so mögen wir wissen, daß es gerathener ist, jenes zu ändern, und daß wir im Nothfalle eher falsch schwören sollen, als wegen eines gemachten Schwures ein anderes größeres Verbrechen begehen.1
2. Damit die Einzelnen jenes Wort des göttlichen Wahrspruches vermeiden, durch welches geschrieben steht: „Wehe dem, der allein ist! Denn wenn er fällt, hat er Keinen, der ihn aufrichtet,"2müssen wir uns gar sehr davor fürchten und hüten, daß nicht zu jenen Stunden und Zeiten, in welchen Gott psallirt oder geopfert wird, dem, welcher allein dem göttlichen Dienste obliegt, ein verderbliches Leiden oder was immer für ein körperliches Unwohlsein zustoße, das entweder den Körper plötzlich zu Boden wirft oder den Geist durch Bewußtlosigkeit und Schrecken verwirrt. Solchen Fällen also vorbauend hielten wir es für nothwendig, anzu- S. 256 ordnen, daß dort, wo es Zeit, Ort oder die Zahl der Geistlichkeit ermöglichet, Jeder, welcher Gott lobsingt oder opfert, hinter sich einen Gehülfen zum nahen Troste habe, damit, wenn Derjenige, welcher daran geht, einen Dienst zu verrichten, gestört wird oder zu Boden fällt, er hinter sich immer Einen habe, der unerschrocken seine Stelle übernehmen und das begonnene Amt vollenden kann.3
3. Auch das ist verordnet worden, daß kein Priester die Messe zu celebriren wage, wenn nicht er selbst in Gegenwart von zweien, welche ihm respondiren, der dritte ist, weil, da von ihm in der Mehrzahl gesagt wird: „Der Herr sei mit euch" und ferner mit leiser Stimme: „Betet für mich," es sich vollständig geziemt, daß seinem Gruße (auch in der Mehrzahl) geantwortet werde.4
4. Am Gründonnerstage wird von Einigen der Empfang der Eucharistie vernachlässigt; daß Diese aber an jenem Tage von allen Gläubigen (mit Ausnahme derjenigen, welchen es wegen schwerer Verbrechen verboten ist) zu empfangen sei, zeigt der kirchliche Gebrauch, da auch die Büßenden an diesem Tage zum Empfange der Geheimnisse des Leibes und Blutes des Herrn wieder aufgenommen werden.5 S. 257
Cf. C. XXII. qu. 4. c. 16 (44. Hom. des Beda Venerabilis am Feste der Enthauptung Johannes d. T.; in c. 6 ders. qu. wird es auch so citirt); daß Beda mit diesen Worten nicht etwa einen Meineid im Nothfalle gestattet, geht aus dem Contexte hervor, da es sich hier um den übereilten Eiid des Königs Herodes handelte, der wegen des ihm nachher unterlegten Objectes gewiß nicht verbindlich war; scheinbar wäre freilich Herodes wortbrüchig gewesen. ↩
Pred. 4, 10. ↩
Cf. D. I. c. 58 de consecr. c. 14 der 11. Syn. v. Toledo, Hefele III S. 106 u. 88. ↩
Cf. D. I. c. 61 de consecr. (c. 43 syn. Mogunt. a. 813; Hefele III S. 710; nach Burchard gehört es einem Concil von Nantes an). ↩
Cf. D. II. c. 17 de consecr. (c. 47 syn. Cabillonens. II. a. 813; Hefele III S. 713.) ↩
