1. Erster pseudoisidorischer Brief.
Den geliebtesten allenthalben (bestellten) Dienern der katholischen Kirche (entbietet) Fabianus Gruß im Herrn.
Alle Diener der Kirche müssen den Ritus der römischen Kirche kennen, damit sie als Söhne dem Beispiele derMutter folgen können. (c. 1.) So sind nach alter Sitte in den 7 Regionen Roms 7 Diakonen, welche mit den Subdiakonen, Akolythen und den Dienern der übrigen Weihegrade an den bestimmten Zeiten ihre bestimmten Dienste haben; so soll es auch bei euch sein, damit der Gottesdienst gehörig und feierlich gehalten werden könne. (c. 2.) Ebenso haben wir auch 7 Subdiakonen ordinirt, welche die 7 Notare beaufsichtigen und die Martyreracten authentisch und unver- S. 353 sehrt sammeln,2 was auch ihr thun möget, damit nicht später über jene Zweifel entstehen; überhaupt sorget mit Umsicht und Eifer für die euch anvertrauten Kirchen. (c. 3.) Mittheilung über das Schisma des Novatus und Novatian mit der Mahnung, sich vor diesen Feinden der Kirche zu hüten und der Bitte, Gott um die Beschützung der Kirche und deren Stärkung, sowie um die Bekehrung der Verführten anzurufen. (c. 4.) Jene und überhaupt Alle, welche den wahren Glauben nicht haben oder lehren, dürfen bei einer Klage nicht angenommen werden. „Auch Alle, welche die Verordnungen der Väter sowohl in der Vergangenheit als auch in der Zukunft je anathematisiren, entfernen und schließen auch wir von jeder Anklage der Gläubigen aus."3 Von diesen, so wie von allen Bösen und Unverbesserlichen haltet euch ferne, wie auch von „Allen, von welchen der Apostel erwähnt und sagt, daß man mit ihnen nicht einmal essen dürfe, weil auch Jene und Diese von der Anklage4 zurückzuweisen und bevor sie der Kirche nicht Genugthuung geleistet haben, nicht aufzunehmen sind." 5(https://bkv.unifr.ch/works/266/versions/287/scans/c. 5.) „So haben die Apostel verordnet: Mit Excommunicirten darf keine Gemeinschaft gehalten werden und wenn Jemand mit Excommunicirten mit wissentlicher Übertretung der Gesetze auch nur im Hause psallirt oder mit ihnen spricht oder betet, so soll auch er ausgeschlossen werden."6Solche also meidet und bewahret die Gläubigen vor deren Angriffen. (c. 6.) Nochmalige Warnung vor dem sittenverderbenden Umgang mit Bösen. (c. 7.) S. 354
Hat in Handschriften auch den Titel: Brief des hl. Fabian über die kirchlichen Weihen. ↩
Diese Bestimmung über die Diakonen und Subdiakonen entnahm Ps.-Is. dem Pontificalbuche; vgl. Binterim, Denkw. I. 1. S. 321 u. Micke a. a. O. S. 183 u. 184. ↩
1. Decret. cf. C. III. qu. 4, c. 7 (Ben. III. 215.) ↩
Bei Gratian hinzugefügt. ↩
2. Decret. cf. C. VI. qu. 1, c. 4, wo es so gestellt ist: Alle jene sind . .. zurückzuweisen, welche.... und sind, bevor... nicht aufzunehmen. ↩
3. Decret. cf. C. VI. qu. 3, c. 46. (Can. Ap. 11 oder Conc. Ant. a. 341 cf. Hefele I. S, 803.) ↩
