3. Einzelnes Decret bei Gratian. 1
Das aber finden wir anzuordnen, daß, wenn Kinder im S. 507 jüngeren Alter einem Kloster geopfert wurden und entweder die heilige Tonsur oder den Schleier empfangen haben, sie, wie wir es für geziemend halten, im 15. Lebensjahre von ihren Prälaten ermahnt und befragt werden, ob sie in dem Ordenskleide verbleiben wollen oder nicht. Wenn sie aber zu verbleiben gelobt haben, so steht es von da an nicht mehr bei ihnen, Dieß zu bereuen. Wenn sie aber zur Welt zurückkehren wollen, so soll ihnen die Freiheit des Rücktrittes keineswegs verweigert werden, weil es mehr als nutzlos ist, Gott gezwungen zu dienen. S. 508 S. 509
C. XX. qu. 1, c. 10; daß dieß Decret unecht sei, geht schon daraus hervor, daß es von Ktostern spricht, deren Entstehung namentlich im Occidente einer viel spateren Zeit angehört; während die Darbringung der Kinder durch die Eltern im Oriente unbekannt war, wurde sie im Occidente durch die Regel des hl. Benedict und durch viele Provincialconcilien eingeführt und bekräftiget und zwar in der Art, daß die Kinder gehalten waren, das von den Eltern an ihrer Statt gemachte Gelübde zu halten; so blieb es bis zum 12. Jahrh., wo Papst Coelestin II. solchen von den Eltern aufgeopferten Kindern bei erreichter Mündigkeit die Wahl ließ, das Gelübde der Eltern zu bestätigen oder zu annuliren; allerdings bereitete sich schon seit dem 9. oder 10. Jahrh. eine Opposition gegen jene Sitte vor, und vielleicht verräth unser Decret eine solche Stimme; vgl. Coustant p. 313 sqq. ↩
