f) Bei Polykarpus.
Wenn Jemand falsch geschworen und wissentlich Andere zum Meineide verführt hat, so soll er vierzig Tage bei Brod und Wasser Buße thun und sieben fernere Jahre und sei niemals ohne (alle) Buße. Auch die Übrigen, wenn sie Mitwissende waren, sollen in gleicher Weise Buße thun.1 S. 240 S. 241
Cf. C. XXII. qu. 5, c. 4, wo dieses Decret dem Papste Gelasius zugeschrieben und von den correctores romani bemerkt wird, daß dasselbe nur von Polycarpus dem P. Pius, von den übrigen Sammlern dem P. Pelagius (I. oder II.?) zugetheilt wird; wie durch diese 7 Jahre die Buße zu halten sei, hat besonders die Synode von Tribur a. 895 genau vorgeschrieben; s. Hefele Conc. IV. S. 536 und 537. ↩
