61. Der Vater hält von seinem Besitze nichts zurück.
Gott vermag es aber nicht, irgendwann einmal etwas anderes als die Liebe zu sein,1 noch auch etwas anderes S. 139 als der Vater zu sein. Wer liebt, neidet nicht; und wer Vater ist, läßt es nicht daran fehlen, es ganz zu sein. Dieser Name läßt nämlich keine Teilung zu, daß er in einer Hinsicht Vater und es in anderer Hinsicht nicht sei. Der Vater ist nämlich Vater für die Gesamtheit, die in ihm ist; insgesamt besitzt er sich in demjenigen, dem er nicht nur teilweise Vater ist; nicht in dem Sinne, daß er im Hinblick auf seinen eigenen Besitz Vater sei, sondern so, daß er in demjenigen, worin er selbst besteht, in seiner Ganzheit demjenigen Vater ist, der aus ihm sein Dasein hat.
Die Wesensträger der menschlichen Leiber kommen von Verschiedenen her zustande und bestehen aus zusammengesetzten Teilen. Demgemäß kann irgendein Vater nur für alle die Seinen Vater sein. Denn was in jedem einzelnen (Vater) an Arteigentümlichkeiten und Teilen ist, das behält die vollkommene Geburt in den Söhnen bei. Vater ist also irgendein Vater für alle die Seinen, da die Geburt aus der Gesamtheit (der Eltern) hervorkommt und in der Gesamtheit (jedes einzelnen Kindes) ihr Fortbestehen hat. Da es in Gott nichts Begrenzt-körperhaftes, sondern nur Unbegrenzt-geistiges gibt, nichts Aufgeteiltes, sondern nur Ganzheiten und Gesamtheiten, nichts Belebtes, sondern nur Lebendes; da er in seiner Ganzheit lebt und der ganze Gott nur eines ist, weil er nicht aus Teilen zusammengesetzt, sondern aus seiner Einfachheit heraus vollkommen ist, so ist er notwendig im Hinblick auf sein Vater-sein mit seinem ganzen Besitz ganz Vater für denjenigen, den er aus sich heraus zeugte. Denn erst die aus seiner (des Vaters) Ganzheit heraus erfolgte vollkommene Geburt des Sohnes macht die Vaterschaft vollwertig.
Wenn er also für den Sohn Vater im eigentlichen Sinn ist, so bleibt der Sohn notwendig in derjenigen Eigentümlichkeit, die dem Vater zukommt. Wie aber soll man an das Bleiben glauben können, wenn er außerhalb wesensmäßigen Vorherwissens ist und seiner S. 140 Geburt etwas durch Verfehlen des Urhebers ermangelt? Denn sozusagen alles wird ihm fehlen, wenn er nicht besitzt, was für Gott kennzeichnend ist. Was anderes aber ist kennzeichnendes Vorrecht Gottes als die Kenntnis der Zukunft, so daß er diejenigen Dinge kraft seines Wesens (erfasse und) umschließe, die noch nicht da sind und erst späterhin da sein werden; er, welcher (der Erkenntnis) der unsichtbaren und noch nicht bestehenden Arten fähig ist?
Vgl. 1 Joh. 4, 8. ↩
