1. Cap. Die Ordination eines fremden Sklaven ist unerlaubt.
Leo, Bischof der Stadt Rom, (sendet) allen Bischöfen in Campanien, Picenum, Tuscien und in allen Provinzen1 (Gruß im Herrn.)
Gleichwie uns ein in heilsamer Ordnung geregelter Zustand der Kirchen Freude bereitet, so erfüllt es uns mit nicht geringer Trauer, so oft wir erfahren, dass etwas gegen die Anordnungen der Canones und die kirchliche Disziplin gewagt oder begangen wurde. Wenn wir nun dies nicht mit gehöriger Sorgfalt beseitigen. so können wir vor demjenigen, welcher uns als Wächter aufgestellt hat,2 nicht entschuldigen, dass wir den reinen Leib der Kirche, welchen wir vor jeder Makel bewahren sollen, durch die böse Ansteckung Ehrsüchtiger beflecken ließen, da ihr Organismus selbst wegen der Unähnlichkeit der Glieder nicht mehr zusammenpaßt.*
„Es werden mitunter Leute zum heiligen Ordo zugelassen, für welche weder die Würde der Geburt noch die der Sitten stimmt; und solche, die von ihren Herren die Freiheit keineswegs erlangen konnten, werden zur Bischofswürde erhoben, als ob die Niedrigkeit eines Sklaven einer solchen Ehre fähig wäre; man glaubt so, dass der vor Gott erprobt sei, der sich nicht einmal bei seinem Herrn erproben konnte. In dieser Beziehung liegt ein doppeltes Vergehen S. 37 vor, weil sowohl das heilige Amt durch die Niedrigkeit solcher Teilnehmer befleckt wird, als auch die Rechte der Herren verletzt werden, soweit es an der Vermessenheit des unerlaubten Mißbrauches liegt. Von solchen also, teuerste Brüder, sollen sich alle Bischöfe euerer Provinz fernhalten; aber nicht bloß von solchen, sondern auch von anderen, welche entweder von Geburt aus oder sonstwie in einem Abhängigkeitsverbande stehen,3 wollen wir dass sie sich entalten, wenn nicht etwa der Wunsch oder Wille derjenigen dazu kommt, welche über sie irgend eine Gewalt haben.“4 „Denn wer für den göttlichen Dienst aufgenommen werden soll, muss von anderen (Diensten) frei sein, damit er aus dem Lager des Herrn, in das sein Name eingeschrieben ist, durch keine zwingenden Bande entfernt wird.“5
Zu ergänzen: Italiens. ↩
Ez 3:17. ↩
Qui originali, aut alicui conditioni obligati sunt; die Ersteren, die originariisind solche, die durch Geburt auf einem gewissen Sitz verpflichtet waren, den Boden des Grundeigentümers zu bebauen; sie gehörten nicht, wie die Sklaven, den Herren, sondern waren der Besitzung zugeschrieben, gehörten sozusagen zum fundus instructus. Unter den andern, den alicui conditioni obligati, sind dann entweder solche zu verstehen, welche nicht durch die Geburt schon, sondern durch einen 30 jährigen Besitz einem Grundstücke angehörten, oder solche, welche selbst sich und ihre Kräfte an jemand verdingten. ↩
3. Decret. Cf. D. LIV. C. 21. ↩
4. Decret. Cf. D. LIV. C. 1.; es fängt schon mit dem letzten Satze des 3. Decretes an: „wenn nicht etwa“ u.s.w. und hat vor diesem den von Gratian aus dem Zusammenhange genommenen Satz: „Kein Bischof wage es, den Sklaven eines andern zu einem geistlichen Amt zu befördern.“ ↩
