7. Brief des Papstes Leo an die Bischöfe Italiens.1
Die zwei nun folgenden Briefe sind gegen die Manichäer gerichtet. Nach der Eroberung Afrikas durch die Vandalen war nämlich eine große Menge derselben nach Italien, besonders nach Rom gekommen und verbreiteten dort ihre Lehren zuerst in großer Verborgenheit und gründeten eigene Gemeinden in der Hauptstadt der katholischen Welt. Jahre lang blieben sie verborgen, erst gegen Ende des J. 443 erhielt P. Leo bestimmte Beweise ihres Daseins. Alsbald warnt er in mehreren seiner Reden das Volk vor ihnen und fordert die Gläubigen auf, sie den Priestern anzuzeigen, damit sie niemand schaden können; als Merkmale, woran sie zu erkennen seien. gibt er diese zwei an, dass sie am Sonntage fasten zu Ehren der Sonne und zur Verachtung der Auferstehung Christi, sowie am Montag zu Ehren des Mondes, und dass sie, wenn sie die hl. Kommunion mit den Gläubigen empfangen, nur den Leib unseres Herrn genießen, nicht das hl. Blut, weil sie gegen den Wein einen Abscheu haben. Um aber dem Volke ihre Irrtümer und Schändlichkeiten noch klarer aufzudecken, veranstaltete der Papst eine gerichtliche Untersuchung derselben; er versammelte wohl noch im Dezember des J. 4432 eine Synode, zu welcher er auch eine große Zahl Bürger und hochstehender Männer sowie einen Teil des Senates einlud. Über die auf derselben von den eingeführten Mitgliedern der übereinstimmend gestandenen Schändlichkeiten und Ausschweifungen wurden autentische Akten aufgenommen,>s 52> das Ergebnis der Synode wurde dem Volke vom Papste in mehreren Reden mitgeteilt. Weil jedoch mehrere, namentlich von den am meisten Schuldigen, Rom verließen, schrieb der Papst am 30. Januar des J. 444 an sämtliche Bischöfe Italiens, damit diese nicht, ohne sie zu kennen, einige aufnähmen und so ihre Kirchen angesteckt würden; er benachrichtigte sie, wie man zu Rom die Manichäer entdeckt habe und was dann vorgenommen wurde; er übersendet ihnen die bei der Überführung der Manichäer aufgenommenen Akten und mahnt zu Vorsicht und fleissigem Nachforschen.
Im Juli desselben Jahres erließen die Kaiser Valentinianus III. und Theodosius ein abermaliges Edict, dass, wo nur irgend ein Manichäer gefunden werde, dieser die Strafe, welche die Gesetze gegen Heiligtumsschänder bestimmt hätten, von Staatswegen leiden solle. Manichäer zu sein soll für ein Staatsverbrechen gelten, und jeder, der einen solchen anzeigen will, darf es, ohne bei dieser Anklage irgend eine Gefahr zu laufen. Niemand ist es erlaubt, dergleichen Leute zu verbergen oder Nachsicht mit ihnen zu haben. Alle früher gegen sie erlassenen Verordnungen3 bleiben in Kraft; sie sind von allen bürgerlichen Rechten ausgeschlossen.
Baller. I. p. 623 u. II. p. 1304, Mansi V. p. 1236, bei Quesnell unter Num. 8.; Cacciari II. P. 33 unter Num. 8.; Hinschius p. 596 als Num. 25. ↩
Hefele (II. S. 302) verlegt diese Synode schon in den Jänner des J. 444, wie er auch sagt, die hier genannten Manichäer seien wahrscheinlich Priscillianisten gewesen. ↩
Damit ist auf das Gesetz der Kaiser Theodosius und Valentinianus vom J. 425 hingewiesen; cf. Cod. Theod. Lib. XVI. t. 2. ↩
