3. Cap. Zinsen nehmen ist Laien und Klerikern untersagt.
„Auch das glauben wir nicht übergehen zu dürfen, dass einige aus Begierde nach schnödem Gewinne Geld von Zinsen einnehmen und durch Wucher sich bereichern wollen. Das bedauern wir, ich sage nicht bloß bei denen, welche im geistlichen Dienste stehen, sondern auch bei den Laien, welche Christen heissen wollen. Wir verordnen, dass es an denen strenger gestraft werden solle, welche dessen überwiesen wurden, damit alle Gelegenheit zur Sünde beseitigt werde.“1
5. Decret. Cf. C.XIV. qu. 4, c. 7.; das Zinsnehmen war bei vielen Kirchenvätern gleichbedeutend mit Wucher; es war jedoch nur auf einzelnen Partikularsynoden und von einzelnen Bischöfen, nie aber durch ein allgemeines Kirchengesetz allgemein d. h. für Laien und Kleriker, wohl aber für letztere allein verboten; auch hier scheint P. Leo das Zinsennehmen wohl bei Laien wie bei Klerikern zu tadeln, aber nur den Klerikern geradezu zu verbieten; s. über den Rigorismus der alten Christen in Hefele, Beiträge zur Kirchengeschichte 1. Bd. S. 31 N. 6. ↩
