5. Cap.
Auch jenen Teil der kirchlichen Disziplin, durch welchen schon längst von den heiligen Vätern und von uns häufig verordnet wurde1 dass es keinem, er mag im Presbyterate oder Diakonate oder irgend einem folgenden Grade der Kleriker stehen, erlaubt sei, von einer Kirche S. 19 zur anderen überzugehen, sollst du, dazu fordern wir dich auf, wieder in volle Geltung bringen, so dass ein Jeder, ohne sich durch Ehrgeiz verleiten oder durch Eigennutz verführen, oder durch böse Zuflüsterungen anderer beeinflussen zu lassen, dort ausharre, wo er ordiniert wurde; so dass jeder, welcher, indem er sucht, was sein ist, nicht a(xxx) was Jesu Christi ist, zu seiner Gemeinde und Kirche zurückzukehren verabsäumt, des Vorrechtes seines Amtes und Gemeinschaft verlustig wird. Deine Liebe aber möge nie zweifeln, dass, wenn — was wir nicht glauben—Das, was(xxx) wir für die Beobachtung der Canones und die Unversehrtheit des Glaubens entscheiden, vernachlässigt worden wäre, wir uns zu desto größerer Strenge aufgefordert fühlen müssen, weil „die Übertretungen der niederen Weihen niemand mehr zuzuschreiben sind, als den lässigen und saumseligen Vorstehern, welche eine Pest oft dadurch groß ziehen, dass sie eine herbere Arznei anzuwenden unterlassen.“2
Der Wechsel der Kirchen war den Klerikern durch nicänische und sardicensische Canones verboten, auch von mehreren Päpsten, wie Damasus und anderen; es können daher die Worte „und von uns“ entweder so verstanden werden, dass Leo von seinen Vorgängern spricht, oder dass Leo selbst in früheren, verlorengegangenen Schreiben dieses Verbot erneuerte; S. Baller. I. p. 586, n. 25.* ↩
1. Decret. cf. D. LXXXVI. C.1. ↩
