11. Wesen des Sohnes; Pflicht des Glaubens.
Dasein hat der Sohn von dem Vater, der da ist,1 Eingeborener vom Ungewordenen, Sproß vom Vater, Lebensvoller vom Lebensvollen. Wie dem Vater das Leben in sich selbst eignet, so auch ist dem Sohne das Leben in sich selbst gegeben. Vollkommen (ist er) vom Vollkommenen, weil in seiner (des Sohnes) Ganzheit von (des Vaters) Ganzheit (stammend); nicht Teilung oder Trennung, weil der eine im anderen und die Fülle der S. 116 Gottheit2 im Sohn ist. Der Unerfaßliche (ist er) vom Unerfaßlichen; niemand hat Kenntnis (von ihnen), als sie nur gegenseitig (von sich). Unsichtbarer vom Unsichtbaren: denn er ist Bild des unsichtbaren Gottes;3 und weil, wer den Sohn gesehen, zugleich auch den Vater gesehen hat.4 Anderer vom anderen: denn es ist Vater da und Sohn. Nicht (sind sie) nach dem Wesen der Göttlichkeit anders und anders; denn beide sind eins. Gott von Gott, von dem einen ungewordenen Gott der eine eingeborene Gott; nicht zwei Götter, sondern einer von einem; nicht zwei Ungewordene, denn der Geborene stammt vom Ungeborenen; der eine vom anderen (dem Wesen nach) in keiner Weise unterschieden, denn das Leben des Lebensvollen ist im Lebensvollen.
Das haben wir über das Wesen der Gottheit nur eben gesagt, wir haben damit in keiner Weise letzte Erkenntnis gegeben, sondern die Einsicht, daß unerfaßlich ist, was unsere Worte meinen. Also, sagst du, gibt es keine Verpflichtung zum Glauben, wenn (nämlich) nichts erfaßt werden kann. Im Gegenteil: das gerade soll der Glaube gestehen, daß er um die Unerfaßlichkeit desjenigen wisse, woraus die Frage entsprang.
