46. Vom Tode des Königs Leuvigild
Hierauf erkrankte König Leuvigild von Spanien. Wie manche behaupten, empfand er zuletzt noch Reue über seinen Irrglauben, gebot, niemand solle sich fortan mehr zu diesem bekennen, trat zur rechtgläubigen Kirche über, beweinte sieben Tage lang unablässig alles, was er in der Verstocktheit seines Herzens gegen Gott unternommen hatte, und hauchte dann den Atem aus1. Sein Sohn Rekkared übernahm statt seiner die Regierung.
Fußnoten
- Vgl. B. IV. Kap. 47. Nach Fredegar III» 72 wurde Childeberl in einen Ranzen gesteckt und durch ein Fenster einem Ministerialen (pusr) übergeben, der ihn nach Metz brachte, wo er von den Auftrasiern auf den Thron erhoben wurde.
' Cs kann hier nur von der feierlichen Einsetzung die Rede sein, denn wir wissen aus einer Grabinschriften. XII, 1045), daß Childebert schon am 8. Dezember 575 als König anerkannt war. Die Großen des austrasischen Reichs waren es, welche Childeberts Reich sicherten, und wenn hier die Macht des Adels immer schon größer war, als in den anderen Teilen der fränkischen Monarchie, so wuchs sie während der Minderjährigkeit des Königs noch ungemein. Brunichilde war neben dem Adel damals fast ohne alles Ansehen. Er verweigerte, wie unten Kap. 14 erzählt wird, dem zweiten Gemahl der Königin die Aufnahme. Er nötigte den Herzog LupuS, ihren treuesten Anhänger, aus dem Lande zu fliehen. B. VI. Kap. 4.
' Kap. 4; vgl. Ubsr cks vlrtt. 3. Nartlnt II, L..
Der Ostersonntag war der S. April. » Audovera. B. IV. Kap. 28.
Königliche Schenkungen gaben in der merovingischen Periode entsprechend germanischer Rechtsanschauung nicht volles Eigentum, sondern unterlagen in bezug auf Veräußerung, Erbgang usw. mannigfachen Beschränkungen; bei Treubruch aus seiten des Beschenkter war das Gut verwirkt. Vgl. Waitz, Deutsche VerfassungSgesch. II, i, 315 ff., Brunner, Deutsche Rechtsgesch. II, L43 ff.
» Die Kirche lieferte die ihr Asylrecht in Anspruch nehmenden Sklaven nur gegen die Zusicherung der Straflosigkeit aus. Loening, Geschichte des deutschen Kirchenrechts II, 537.
' Buch IX. Kap. S.
- Tetricus war als Bischof von LangreS der Nachfolger seineBaterS, behelligen Gregorius. Seine Nichte Armentaria war die Mutter unsereGregor; dieser hat ihn bereitB. IV. Kap. 16 (B. I. S. 200 f.) erwähnt.
B. IV. Kap. 47. «
' Dies Bistum, da« nur kurze Zeit bestanden hat, kann nur in der NSHe »an Rhode, gesucht werden, doch ist >eine Lage zweifelhaft. Longnon, «Lograpdle äv I» Vantv »u s. »t-ole. S. 538—543, denkt an Alais.
FortunatuS IV, S, hat ihm eine Grabschrift gewidmet.
' Diewar der Bruder Gregors.
' Eine Schwester des heiligen NicetiuS war die Mutter der Armentaria. Bglüber ihn B. IV. Kap. 36.
« Bon Autun.
' B. III. Kap. 15 und iS.
^ Die Stelle zeigt, daß die Huden schon damals, wie im späteren Mittel* alter, sich mit Heilkunde beschäftigten und als Arzte gesucht waren.
' Matth. 13, 12.
Svang. Johann. Ü, 14. Geschichtschreiber, Bd. 91. Hälfte. Gregor von Tours. II, 4. Aufl. 2
Das Leben des heiligen Germanus von Fortunatus ist uns erhalten M. O. ^uct. ant. IV, 2, 11 ff.).
' Vgl. Bd. 1. S. 230. Anm. 2.
- Vgl. Bd. I. S. 105. Anm. 1.
' Die Taufkapelle lag vor der Stadt; vgl. unten. ' Lv. Ioh. 10, 16.
- 84atim exspoliatis in exilio retruäi praeoipN. Es handelt sich bei dieser Exspoliation weder um eine von der Regierungsgewalt (hier der Königin) angeordnete, jedoch regellos durchgeführte Plünderung, welche die mit der Vollziehung Beauftragten zu Eigentümern der Beute macht, noch um einen bloßen Ausfluß der bei Hochverrat regelmäßig eintretenden Konfiskation, sondern um einen Akt, der zwar in seiner materiellen Wirkung sich mit Folgen der Gütereinziehung begegnet, aber seinem Wesen nach ursprünglich als entehrende Strafe gedacht ist. Gregor erwähnt ihn öfter: vgl. Kap. 25. 38. 39. 49. B. VI. Kap. 11. B. VII. Kap. 15 (auch B. III. Kap. 35 in Bd. I. S. 172, wo die Übersetzung ..seiner Güter beraubtentsprechend
-u berichtigen ist). Der Angeklagte muß seine gewohnte Tracht abund, wie Kap. 38. 39. zeigen, niedrige anlegen. Daß der Spoliierte auch Waffen und Schmuck verliert, versteht sich von selbst; Konfiskation eines kostbaren Wehrgehänges wird B. VII. Kap. 15 ausdrücklich erwähnt. Bloße Abnahme der Waffen kommt auch B. V. Kap. 3 und B. IX. Kap. 8 vor, ob nur als Sicherungsmaßregel oder als selbständig von der Spoliation abgezweigter Akt und deren Vorläufer, ist nicht ersichtlich. Fraglich ist, ob die Spoliation auch schon vor der rechtsgültigen Verurteilung, bei hinreichendem Verdacht verhängt wurde; B. V. Kap. 39. 49 scheinen dafür zu sprechen (während es sich B. VI. Kap. 11 wohl mehr um tumultuarische Vorgänge als um Rechtsakte handelt). Ausgeschlossen wäre das nicht, da auch das römische Recht, das im Begriffe des Hochverrats das germanische stark beeinflußt hat, in gewissen Schranken eine Präsumption gegen den Angeklagten kennt (vgl. Mommsen, Strafrecht 391 und Anm. 8). Der Ursprung der Exspoliation ist dunkel. Weder kann man die Entblößung der Leiche B. IX. Kap. 19, die sich als Ausfluß des Racherechts darstellt, hierher ziehen, noch wird man eine Verbindung mit dem Abschneiden des Gewandes (bei Grimm RA. II, 302 f.), aufsuchen dürfen, das die Entblößung (weiblicher) Schamteile herbeiführen will. Man fühlt sich versucht, an den gyualor zu denken, den römische Angeklagte anlegen, allein hier handelt es sich um einen freiwilligen Akt (Mommsen a. a. O. 391). Auch im kirchlichen Strafverfahren begegnet die Exspoliation (B. VIII. Kap. 22; dagegen liegt B. V. Kap. 49 ein an Klerikern vollzogener Akt willlürlicher Justiz vor.)
» Marileif von PoitierS war Oberarzt König Chilperichs. Bgl. B. VII. Kap. 25. ' Sprüche 30, 17.
' Vgl. B. 1. S. 201. Anm. 2.
- Gunthramn bezog dies, wie aus dem Folgenden hervorgeht, auf Tours. Die Stadt liegt freilich auf dem linken Ufer der Loire.
' Nach Evang. Johann. 6, 44; nicht wörtlich angeführt.
Die hier erwähnten vier Söhne der »önigr starben vor ihm. Chilperich hinlerließ bei seinem Tode im Jahre 594 nur einen Sohn, Chlothar II., der erst wenige Monate alt war. Seine Echtheit wurde angezweifelt; vgl. unten B. VII. Kap. S. B. IX. Kap. 20 und dazu Hist. Zeitschrift 6VII (1S11) 87.
' Merovech und Gunthramn.
' Vgl. oben Kap. 4 und B. IV. Kap. 50.
- ^.lias Kaue douiw; vgl. Sulp. Sev., vi»1. III 11, 2.
' So auch unten B. IX. Kap. 10.
- Der Ort ist nicht mehr zu bestimmen.
' Kap. 4.
' ». Such der Könige », ». Licht wörtlich. l Psalm 73, 18. 19. Ebenfalls nicht wörtlich.
' Matth. 26, 2.
' Vgl. B. I. S. 201. Anm. 2.
Nahe bei Auxerre.
Vgl. oben S. 22.
Vgl. Bd. I. S. 101. Anm. 2.
' Wie Longnon a. a. O. 353 ausfübrt, handelt es sich wenigstens für Paris nur um die Wiederherstellung des römischen Amphitheaters.
' Es waren nach B. VII. Kap. 1ü deren 45 anwesend, von denen also die Mehrzahl nicht dem verhältnismäßig kleinen Reiche Chilperichs angehört haben kann.
» Merovech vermählte sich -u Rouen mit Brunichilde. Bgl. Kap. r.
Die sogenannten apostolischen Canones waren im 4. oder za Beginn des ö. Jahrhunderts in Syrien entstanden. Ihre Echtheit blieb niemals unbestritten. Jedoch nahm um 500 Dionysius Exiguus einen Teil von ihnen in seine Canonenmmmlung auf und verschaffte ihnen dadurch weitere Verbreitung. Der hier erwähnte Canon ist bei Dionysius Exiguus der fünfundzwanzigste, wird jedoch von Gregor nicht genau angeführt, denn eS ist in ihm nicht vom Mord, sondern nur von Stttltchteitsvergehen, Meineid und Diebstahl die Rede.
Las Zerreißen des bischöflichen Gewandes begegnet auch in der V. Ls o äesLiii I, 33 (lll. O. 88. Ler. Ller. V, 314) und in der allerdings erst aus dem Ende des 11. Jahrhunderts stammenden V. Lkeoäarcki Hart», 88. Llrüi I,
154) an Stelle der feierlichen Entkleidung, die einen Teil des Depositionsrituals bildete. Der 10S. Psalm (in der Lutherischen Übersetzung), der schon von Petrus (Apostelgesch 1, 20) auf Judas Jscharioth angewandt wird, enthält B. 8 die Worte: „Und sein Amt müsse ein anderer empfangen", die gerade hier eine besondere Anwendung erhielten. Endlich kam, wie diese feierliche Verfluchung, die Exkommunikation der Absetzung gleich, da sie dem Betroffenen die Ausübung aller priesterlichen Funktionen untersagte. Vgl. Martöne, Vs »utiquis eeel. ritidus III, 421 ff., Catalano, I*ontikioLle Lomanuw III, 138 ff.
- Jedoch wurde Prätextatus von der Synode zur Kirchenbuße verurteilt; vgl. unten B. VII. Kap. 16. Der sog. Fredegar (III, 78) erklärte ihn denn auch für schuldig. Sein Ende B. VIII. Kap. 31.
' Wahrscheinlich Jersey.
Über die Verhängung der Verbannung über Bischöfe an Stelle der (hier durch Hochverrat verwirkten) Todesstrafe vgl. Loening a. a. O. II, S18, 520.
Bgl. oben Kap. 14.
Der Pfalzgraf ist Referent für Sachen im Königsgericht, Beisitzer desselben und ..lebendige Urkundsperson", indem er die im Königsgericht vorgenommene» Handlungen bezeugt und so das Urteil vorbereitet. Damit ist er auch für die Richtigkeit der in der Urteilsurkunde gemachten tatsächlichen Angaben verantwortlich. Dagegen ist zweifelhaft, wieweit er an der Findung des Urteils beteiligt ist. Unter den Karolingern erlangt der Pfalzgraf eine eigene Kanzlei und die Stellvertretung des Königs im Königsgericht. Bgl. Waitz VG. II, 2, 76 ff., 191 ff., Schröder RG. 142, 180 und insbesondere Brunner RG. II, 108 ff.
Bischof Egidius von Reims, der an Gregor die Bischofsweihe vollzogen hatte tBenantius FortunatuS V, 3, 13), ist eine der wichtigsten Persönlichkeiten des australischen Reiches. Im Auftrag König SigibertS weihte er, im Widerspruch mit den kirchlichen Vorschriften, den Priester Promotus von CHLteaudun zum Bischof (vgl. die Akten der Pariser Synode 573, Ll. O. 6oueiUa 1,146 ff. und unten B. VII. Kap. 17). Auch fernerhin erscheint er als Mann des königlichen Vertrauens, das er aber mißbraucht, um als eines der Häupter der Aristokratie mit dem neustrischen Reichsfeind gegen den König zu konspirieren. 590 ereilte ihn die Strafe; er wurde seines Amtes entsetzt und in Straßburg interniert. Bgl. B. VI. Kap. 3, 31; B. VII. Kap. 14, 33; B. IX. Kap. 14, 19. Benantius FortunatuS feiert ihn III, 15.
' Bgl. oben S. 28.
- B. IV. Kap. 40.
' Mitregent.
- Auch dies soll ein Tadel sein. Die Kirche stand dem antiken Badewesen, von dessen Bedeutung für die Gesellschaft der alten Welt wir uns nur noch schwer eine Vorstellung machen können, mißtrauisch gegenüber, weil es sittliche Gefahren barg und von einer Sorge um das körperliche Behagen zeugte, die ihren asketischen Tendenzen zuwiderlief. Extrem-asketische Kreise verwarfen darum das Baden überhaupt und sahen in diesem Rigorismus ein Gott wohlgefälliges Werk. Aber auch wo man nicht so weit ging — Päpste und Bischöfe haben Bäder angelegt —, schrieb man doch Einschränkung des Badens auf ein uns freilich kaum erträgliches Mindestmaß vor. Vgl. H. Dumaine in dem DiotiounLirs ä'aretiöologiö otirötivuns II, 1, 73 ff. 87 ff.
' Psalm 78, 31.
' B. VII. Kap. 3S, wo aber nur der Untergang des Sagittarius erzählt wird.
- Das „Heer" ist ursprünglich identisch mit der Volksversammlung; allein auf gallischem Boden wenigstens war diese verschwunden, während sie sich in Australien gehalten hat. „Man darf daran erinnern, daß eastra rosali» den Hof, mlMi» den Hofdienst bezeichnet, so daß «xsroitus auch wohl von der näheren Umgebung des Königs gebraucht werden kann". Waih VG. II, 2, 225. Anm. 2.
° Ergießt sich -wischen Bannes und Nantes in das Meer.
Bgl. Kap. 16.
^ripenvl». Bgl. Bd. I. S. 13. Anm. 5. Die Amphora, das römische Hauptmaß, ursprünglich dem Kubikfuß entsprechend, faßte etwa 26,2 Liter. Die Steuer betrug, wie man hat berechnen wollen, etwa 10 Prozent des Ertrages. Lübell, Gregor von Tours. S. 162, Anm. l kunotiones sagt Gregor, mit einem kermiuus teetwious des römischen Staatsrechts.
D. H. dem nicht mit Wein bepflanzten.
» Bgl. S. 11 Anm. 1.
« Bgl. S. 9. Anm. 2.
' Bgl. unten Kap. 34 und B. VI. Kap. LS.
« Bgl. B. VII. Kap. 10.
' Bileleicht Eorps-NudS, ein kleiner Ort zwischen Saiche und Bruc, Zuflüssen der Bilaine, in der Nähe von RenneS.
- Es wird seiner unten noch öfter gedacht, besonders B. VIII. Kap. 42 und B. X. Kap. 9.
' Justinus regierte nur dreizehn Jahre, 565—578.
' Der Zirkus, den Septimius Severus angelegt hatte, war das einzige bedeutende Bauwerk von Byzanz, als Konstantin d. Gr. es zur Residenz erhob und daran ging, es auszubauen. Um den Zirkus wurde der kaiserliche Palast angelegt, um den Palast legte sich die Stadt: so bildete der Hippodrom ihren Kernund Mittelpunkt. Daher spielt sich von Anfang an alles politische Leben in ihm ab. Hier wurden die Kaiser begrüßt und Kaiser gestürzt. Eine Schilderung, wie Justinus, der Vorgänger des Tiberius, im Zirkus die Huldigung empfängt, finden wir bei dem gleichzeitigen afrikanischen Dichter Corippus, In lauäem lustin! I, 314 ff. (N. 0. ^uot. ant. III, 2, 125 f.). Vgl. auch unten B. VI. Kap. 30.
' ReNared.
' Bgl. S. 24. Anm. 4.
' Gregor faßt hier die ganze Geschichte der Empörung Hermenegildbi-um Jahre 584 zusammen, erwähnt aber Einzelheiten noch besonderbei den betreffenden Jahren. B. VI. Kap. 18. 33. 40. 43. r Kap. 13. Defiderius wird unten noch vielfach erwähnt.
' Der Sohn des Mummolen. B. VI. Kap. 45.
Bgl. S. 24. Anm. 4.
Noify-le-Grand IDep. Seine-et-Oife).
' Bgl. B. VIII. Kap. 10.
- Am 5. April 581. Bgl. Ginzel, Spezieller Kanon der Sonnen-» und Mond* ftnsternisse 22S.
' Gemahlin ThtldebertS. Bgl. B. IV. Kap. 20. Geschichtschreiber Bd. SI. Hälfte. Gregor von Tour». II, 4. Aufl. 6 l Hiob 29, 12—16. Nicht wörtlich angeführt. » Sv. Johannis 14, 28.
^ Ev. Johannis 16, 7.
' Die Ausgabe der öl. lS. 235, 19) hat Spiritus sauotus, iäeiu Ovus; es wird zu lesen sein: iä est Deus.
' Weisheit Salomonis. 1, 5.
Während einer minderjährigen Regierung ging die Besorgung der Reichsgeschäfte auf die Großen über, und einer unter ihnen verband dann mit der Aufsicht über die Person des Königs die Hauptleitung der Regierungsangelegenheiten. Er wird als der Erzieher (nutritor oder nutrieius) des Königs bezeichnet. Eine solche Stellung hatte bei Childebert II. erst Gogo, dann Wandelen. Bgl. Waitz BG. II, 1,171; 2, 107 Anm. 111. Anm. 1, Brunner RG. II, 31 ff. Gogo war der Sohn des Transobad zur Erziehung und in Dienst gegeben. Es war nämlich Sitte, daß die Söhne angesehener Familien im Knabenalter an den Hof der Könige zu ihrer Ausbildung geschickt wurden und dort zugleich gewissermaßen Pagendienste taten. Sie wurden dann entweder dem Könige selbst oder einer hervorragenden Person am Hofe übergeben und traten zu diesem ihren Schutzherrn in ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit. Sie werden als Pfleglinge lnutrM) bezeichnet und ihrem Schutzherrn förmlich überliefert (oommsuckarv). Waitz a. a. O. II, 2, ii.
Damals Graf daselbst. Dgl. Kap. 14.
' Kap. 3.
' Dies ist die einzige Stelle in merovingischer Zeit, welche von der Mitwir-kung der Untertanen bei Bestallung der Grafen etwas weiß. Bgl. Waitz DG. II» 1, 3S, der durch Loening, Geschichte des deutschen KirchenrechS II, L71 zu ergän-en ist.
» Lesinam triam; so regelmäßig, vgl. in unserer Bauernsprache „meine ldeine usw.) Bäuerin".
' Bon Bordeaux. Bgl. Kap. 18.
' Unter welchem Namen sich die Insel heute verbirgt, ist nicht festzustellen.
< D. H. wohl ein dem Winzer zur Dienstleistung zugetetlter königlicher Unfreier. Deshalb kann der Sohn nachher zum Dienst herangezogen werden.
' klstLUo (--pistrlno). Das Wort bedeutet ursprünglich die Stampfmühle, scheint aber mit ihrer Ersetzung durch die Wassermühle, die sonst auch bei Gregor erscheint, für eine andere Verwendung frei geworden zu sein. Bonnet, Ls I^atlo Orögoir» ül'our» 208.
B. IV. Kap. 26.
B. IV. Kap. 45. ' B. IV. Kap. 47.
B. IV. Kap. 50.
' Kap. 14.
' Die bischöfliche Wohnung.
Vgl. S. so Anm. 2.
Aes. 54 5.
' 1. B. MosiS 4S, 8. S. 1«. „Wer will sich wider ihn anflehnen?" übersetzt L«1her: wegen des Felgenden mntzte diese Fassung verlassen werden.
- Ev. Johann. 10, 18.
' Rüm. 10, S. Bei Gregor nicht wörtlich angeführt.
' Uber das Ende des Priscus vgl. Kap. 17.
^ 1. B. Mosis 32, 26.
- Vgl. S. 12. Anm. 3. » B. IV. Kap. 44.
Auch mit Jovinus war FortunatuS befreundet und richtete Gedichte an ihn, VII, 11, 12.
' Kap. 3. b Bgl. S. 123. Anm. 3.
- Nicht weit von Tour-.
' B. VII. Kap. 3, wo auch sein Vnde erwähnt wird, wird er Bedast genannt.
' 6ervioa1 capitis amputaret. Ocrvical kommt nur in der Bedeutung »Kopf-kissen" vor. Levison denkt an ocrvicula; schwebte Gregor vielleicht oaivaria vor?
- B. IV. Kap. 31.
' Bgl. S. 52. Anm. 1.
' Eine ähnliche Erscheinung beschreibt Gregor Kap. 33.
- MliQLv scheint zu lesen zu sein; vgl. auch Bonnet 196 Anm. 6.
' B. V. Kap. 5.
' Bgl. B. IV. Kap. 15.
- In der Gascogne.
' Gallische Synoden des 6. Jahrhunderts schärfen immer wieder die Beschränkungen ein, die schon die spätrömische Gesetzgebung den Juden auferlegt hatte: Verbot der Bekleidung öffentlicher Ämter, des Handels mit christlichen Sklaven, der Verehelichung mit Christen, der Teilnahme von Christen am jüdischen Mahle lwegen der Speisegesetze), wie die stete Wiederholung dieser Vorschriften zeigt, ohne nennenswerten Erfolg. König Childebert I. verbot den Juden auch, sich an den Chartagen in der Öffentlichkeit zu zeigen. Jedoch ist es zu einer so konsequent judenfeindlichen Politik mit Zwangsbekehrung vonfeiten des Staates wie gleichzeitig in Spanien nicht gekommen. Der Anlauf, den König Chilperich nach dem Zeugnis unseres Schriftstellers nahm, blieb vereinzelt, ebenso solche Zwangstaufen, wie die oben B. V. Kap 11 (S. 20ff.) berichteten.
' Bgl. Kap. 5.
' Wohl zu Paris, wo der Vorgang -u denken ist. r Ev. Johann. 4, 24.
' Apostelgesch. 5, 3. 4.
' 1. Korinth. 12, 11.
- ^gentes. Das Wort bezeichnet den Beamten ganz allgemein, sei er ein königlicher, ein kirchlicher oder privater lWaitz, VG.II, 2, IIS); es ist wohl eine Fortsetzung des römischen Gebrauches von agers für zeitweilige amtliche Tätigkeit; vgl. O. Hirschfeld in den Berliner SB. 18S3, 422.
' Die vortrefflichen Eigenschaften des Herzogs Chrodin werden auch sonst gerühmt, namentlich von Fortunatus IX, 16. Fredegar III, 88, der ihn auch III, 5S erwähnt und dabei Gregor benutzt, fügt noch eine Anekdote bei, die seine Frömmigkeit und Wohltätigkeit illustrieren soll.
' karastromatidus. Das Wort findet sich nur bei Gregor (Bonnet 212 Anm. 1). Bgl. die palliola, qnao pvnüvnt äo parlvtldus, Virtt. 8. Llartiui I, 18.
- Bgl. Kap14.
' Bgl. oben S. 137. Anm. 1.
' Bgl. oben Kap. 12.
- Theuderich. Kap. 27.
' Die (viel jüngeren) Formulare in der Markulfschen Sammlung (I. 39; II, 52), die man gewöhnlich zu dieser Stelle anführt beziehen sich auf die Freilassung königlicher Knechte, nicht die Enthaftung von Gefangenen.
' Es starb schon im zweiten Jahre. Bgl. Kap. 34.
' Bischof von Marseille. Bgl. Kap. 11.
B. I. S. 81. Anm. 5.
Kap. 1.
' Gunthramn Boso, der zu Childebert übergegangen war (B. V. Kap. 84) und damals, wie es scheint, sein Statthalter zu Marseille und zu Arvern war. Neben ihm gab es dort noch einen andren Beamten König Gunthramns. Bgl. den Schluß des Kapitels. Marseille war zwischen den beiden Königen geteilt.
Dennoch hatte Gunthramn selbst Gundovald nach Gallien eingeladen. Bgl. unten Kap. 26 und B. VII. Kap. 36. Geschichtschreiber Bd. S I. Hälfte. Gregor v. Tours. II, 4. Aufl. 10
Seine Diözese läßt sich nicht bestimmen.
B. V. Kap. 14 und 18.
B. V. Kap. 28.
' Die Tonsur ist ursprünglich nicht Abzeichen deS geistlichen Stande-, sondern Symbol der Askese, daher auch der Buße; solches bleibt sie zunächst noch, auch nachdem der gesamte Klerus, dem Borbilde des Mönchsstandes folgend, sie angenommen hat.
Vgl. B. I. S. 202. Anm. 2 und I. C. SuiceruS, Lkvsaurus voolsslasttous I, 1250 f., II. S82.
Kap. 31. Childebert wandte sich jetzt ganz auf Gunthramns Seite und verband sich mit diesem gegen Chilperich. Vgl. unten Kap. 41.
' Am oberen Tajo mit Toledo als Mittelpunkt; Carpetanien war aber keine Provinz im politischen Sinne, sondern ein geographischer Begriff, das Gebiet des Stammes der früheren keltiberischen Carpetanier.
' Bgl. Kap. 18 und 2S.
Narbonne stand damals noch unter der Herrschaft der Westgoten und wird, deshalb hier zu Spanten gerechnet.
Bgl. B. VII. Kap. 1.
' Bgl. Kap. 18.
' Gregor spricht oben von mehreren, hier von einem Gesandten, die andren dienten wohl nur zur Begleitung.
- Bgl. Kap. 23 und 27.
' Bgl. den Schluß des vorigen Kapitel-.
' Basina, nicht Rigunthe, die zuerst Rekkared verlobt war. Bgl. B. V. Kap. 39—42; B. X. Kap. 15—17.
' Nicht zu verwechseln mit dem oben oft erwähnten Mummolus, dem Herzoge König Gunthramns. Die Bezeichnung praekeetus, die er bei Gregor hat, läßt sich nicht sicher deuten. Man hat an die Hausmeierwürde gedacht, aber den Hausmeier, der bei ihm noch nicht die spätere überragende Stellung inne hat (vgl. S. 127. Anm. 1), nennt Gregor regelmäßig maior äomus. Sohm, Fränkische Reichsund Gerichtsverfassung S. 222 nimmt an, daß praekeotus hier die Bedeutung Graf habe. Der Graf heißt bei Gregor jedoch immer oome3 oder iuäex (vgl. Bd. I. S. 203. Anm. 1). Übrigens verdient hervorgehoben zu werden, daß, so häufig Gregor Paris und seine Bischöfe erwähnt, er nie von einem Grafen von Paris spricht. Die erste Erwähnung einesolchen geschieht in einer Urkunde Childeberts III. 709/11 (U. O. vv. Ner. «8, SS; über die Persönlichkeit vgl. 88. Ler.Nvr. V, 310. Anm. 2). Bgl. über Mum-molus B. VII. Kap. 15. Geschichtschreiber Bd. S I. Hälfte. Gregor von Tours. II, 4. Aufl. 11
- Matth. 17, 5.
» Die Bibelstellen Gv. Johanni17,1 und 12, 28 sind hier in einen eigentümlichen Zusammenhang gebracht.
' Philipper 2,11. Gregor folgt auch hier einem älteren Text, der von dem in der Kirche üblich gewordenen der Bulgata wie von dem von Luther zugrunde gelegten abweicht; vgl. Sabatier a. a. O. 111» 819.
' Bgl. Kap. 31.
- Chlothar II.
' D6p. PaS-de-CalaiS.
' Cr fürchtete vielleicht abermals Hexenkünste, wie bei feinem letztverstorbenen Sohne. Kap. 85.
- 225 und 150 Kilometer.
' Um Chilperichs Tochter Rigunth als Braut nach Spanien -u führen. Bgl. Kap. 18 und 84.
' Von Cambrai. Bgl. Kap. 41.
- Als der Herr daselbst alle Erstgeburt erschlug. 2. B. MosiS 12, 80.
' Sigiberts, der Chilperichs Bruder und Childeberts Vater war
12*
' Während sonst Reichsgut und KönigSgut in der Regel -nsammensallen, wird hier geschieden. Bgl. Sickel, GGA. 1SSV, VSS f.
' Bd. I. S. 142. Anm. 1.
- Es war Pflicht der Untertanen, den König, sein Haus, seine Beamten, fremde Gesandtschaften, die je zu ihm kamen oder von ihm gingen, dann überhaupt alle Personen, denen er eine entsprechende Vollmacht verlieh, zu beherbergen. Römische und altgermanische Einrichtungen scheinen dabei zusammengewirkt zu haben.
' B. V. Kap. 39.
' karan^mpkus. Gregor wendet eine römische Bezeichnung mißbräuchlich auf germanische Sitten an. Der römische paian^inptius ist der Beiständer des Bräutigams (Marquardt und Mommsen, Handbuch der römischen Ältertümer VII, 49. Anm. 3), der germanische Brautführer steht auf der Seite der Braut; er ist ein Rest des Brautgefolges, das in der Zeit der Raubehe die Braut gegen Entführung schützte; vgl. Dargun, Mutierrecht und Raubehe 133 ff. (dessen Ausführungen, bes. über unsere Stelle bei Gregor, aber mit Vorsicht gelesen sein wollen).
- Bgl. das vorige Kapitel.
' 18Z4 bis IS Kilometer.
' Bon wem und auf wessen Antrieb die Tat geschehen ist, erhellt aus Gregor selbst nicht. Der Verdacht richtete sich schon damals gegen Fredegunde. Bgl. B. VII. Kap. 7. Doch scheint derselbe ganz unbegründet, obwohl spätere Tradition ihr ohne weiteres den Mord zur Last legt und als Beweggrund ihren ehebrecherischen Umgang mit Landerich angibt (vgl. lüdvr lllstoriao I^auoorum Kap. 35). Nach Gregor matz sie selbst die Schuld dem Oberkämmerer Eberulf bei, einem Manne, den sie haßte. B. VII. Kap. 21. Bgl. auch B. X. Kap. iS. Der sogenannte Fredegar III, VS nennt als Mörder einen gewissen Falco, der auf Bruntchildens Antrieb gehandelt habe.
- D. H. Laien wurden, um sie für ihre Dienste zu belohnen, oder dank den Bestechungsgeldern, die sie gezahlt hatten, vom König zu Bischöfen gemacht und nahmen dann erst die Weihen. Loening a. a. O. II. 190ff. stellt zahlreiche Beispiele zusammen; vgl. auch Hauck, Die Bischofswahlen unter den Merovingern 26ff., 39. L. VLoanäLrä, Ütuäss äs oritiquv st ä'kistoirv rsligieuss I, 145 f., 152 ff., 160 f. Gelegent-liche Versprechungen der Könige, den Mißbrauch abzustellen, wurden nicht gehalten: vgl. unten B. VIII. Kap. 22.
? Bgl. Philipper 3, 19.
' Bgl. B. V. Kap. 44.
- luveutamqus quam diu tzuaesierat mortem. Zum Verständnis vgl. ^poe. ^od. V, 6: Lt datum est Mis (den Heuschrecken, die beim Posaunenstoß des fünften Engels aus der Tiefe Hervorbrechen), ue oooidereut vos, -ged ut erueiareut mvn»idus quil yue, et oruoiatus eoruin, ut oruoiatus svorpii eum peroutit domiuvm. Lt iu diedus Mts quaereut komme» mortem et uon iuvenient eam. Gregor will sagen: seiner Sünden Qual war so groß, wie die der Menschen unter dem Stich der Heuschreckenschwärme beim Herannahen des jüngsten Tages. An Selbstmordabsichten Chilperichs denkt er dabei nicht.
' 581. Vgl. B. VI. Kap. 13.
' Bgl. oben S. 58. Anm. 1. Geschichtschreiber Bd. S I. Hälfte. Gregor von Tours. II, 4. Aufl. 13 l Bgl. den Schluß des sechsten Buches.
' Wo Chilperich getötet worden war. B. VI. Kap. 46.
' B. VI. Kap. L.
« Chlothar II., dessen Geburt B. VI. Kap. 41 gemeldet wurde.
' B. V. Kap. 17.
' Chilperich nämlich und Childebert. B. VI. Kap. 3.
' Man muß voraussetzen, daß die Verträge aus dem Nachlasse Chilperichs in Gunthramns Hände geraten waren.
- Syrer sind neben den Juden als Händler bereitin römischer Zeit über den Westen au-gebreitet und halten sich, bidie Eroberung Syriendurch denJSlam den Verkehr mit dem Osten allmählich unterbindet. An einzelnen Städten, wie Pariund Orleans, bilden sie ganze Gemeinden (B. VIII. Kap. 1. B. X. Kap. 26). Bgl. Scheffer-Boichorst, Zur Geschichte d. Syrer im «bendlande (Ges. Schriften H. 187 ff.). L. Brshier, 1^, 6o1ovies ä'Orleutaux vv Oeoläevt »u oommeueemvvt <iu ino^vv-Lgo, Byzant. Ztschr. XU (1608) 1 ff, bes. 11 ff.
' Visooaem euum. Aber 8uus steht bei Gregor häufig für stus lvgl. Bonnet 6V4 ff.); es kann also auch der Diakon des Eufron gemeint fein. In einem wie im anderem Falle handelt esich um einen Priester, der an einer Privatkirche tätig ist; die des Eufron ist vorhin genannt worden.
- Rufinus; er unterfchreibt 585 daKon-il von MLcon.
' Eine ähnliche Kriegslist B. IV. Kap. S0 und unten Kap. 38.
- 8s motu» (r-mutu») soUitiouv scheint (nach Giesebrechts ansprechender Vermutung) die ursprüngliche Lesart zu sein. Semott » Leäitiouv, was einige Handschriften geben, ist schwer verständlich.
» Oouvemtur »6 Oonveuas, sie vuim äiximus aomeu urdis. fügt Gregor erklärend hinzu. Oovvev»« verdankte Namen und Entstehung den Resten des sertorianischen Heeres, die Pompejus dort angesiedelt hatte (vgl. Pauly-Wissowa, Realenzyklopädie d. Nass. Altertumswissenschaft IV. 1172). Da der Ursprung der Bezeichnung zu Gregors Zeit längst vergessen war, so konnte 6onvvuas» wenn man «s nicht als Eigennamen, sondern als Appellativum nahm, gedeutet werden »zu den Zusammengelaufenen" (mit verächtlichem Nebensinn). Deshalbmacht Gregor jenen Zusatz, wenn er das Wortspiel wohl auch absichtlich gesucht hat. Eine ähnliche Erklärung wie er gibt Isidor von Sevilla lLt?m. IX 2,103), der dabei Hieronymus folgt.
' Bgl. S. 204. Anm. 2.
- lalent». Das Talent ist nach römischem Sprachgebrauch -100 Pfund. Aber im Mittelaller wird es daneben —„Pfund" genommen; vgl. vuoauLv» 6Io»s»rium rneäiae et intinrao I-atinitstis s. v. und die im Oorpus glossarlorum VII, 331 verzeichneten Stellen
' D. H. den Grafen; vgl. Bd. I. S. 203 Anm. 1.
- S. 58. Anm. 4.
' Ollo. Bgl. Kap. 38.
- Wohl bei C6r6 <D6p. Cher), wo die Kirche von Tours im S. Iahrh. begütert ist lLongnon 473 f.).
' In der ersten Hälfte deBerichtist von den Sendlingen deGrafen die Rede; plötzlich geht die Erzählung zu einer Einzelpersönlichreit über, ohne daß Gregor selbst es bemerkt zu haben scheint. Lr hat wohl an den Grafen selbst gedacht.
» Kap. 3S.
' Bgl. Kap. S7. 38.
' Bgl. Apostelgefch. 16, 16.
« B. III. Kap. 35. Fortunatu« feiert Agerich in mehreren Gedichten (III, 23 und 23a). über AgerichTod vgl. B. IL Kap. 23.
» Kap. 16, 16 ff. »
' Der römische LLoäius entsprach 8,454 Litern.
' Das Drittel eines Goldgulden. Vgl. Bd. I. S. 147. Anm. 2.
^ D. H. sie verzichten aus wirtschaftlicher Not auf ihre Freiheit, ein Vorgnag, der sich beständig wiederholt und nicht wenig zur Verschiebung der sozialen Derhältnisse und der Ausbildung des Großgrundbesitzes und der Grundherrschaft beigetragen hat. i Bgl. zu dem Folgenden Monod, I^es aveutures de Liedsire, Revue kistorigue XXXI (1886) L5S—2S0 und dazuFustel de EoulangeS, Vs I'LULl^se des textes Llstoriques, Revue des questions ktstor1<iUHS, XU (1987) 9—35, endlich beide da« selbst 540-553.
» Nahe bei Tours. Der Ort war zur Zeit deBischofBolusianugebaut (B. X. Kap. 31).
- Ein -weiter Sohn Auno». r Er war im Gebiet von Tours und Poitiers ansässig. B. IX. Kap. 19.
' Tranquilla; vgl. B. IX. Kap. 19.
' Ob die auüoi auch hier als Gefolgleute aufzufassen sind lvgl. S. 96. Anm. 3), oder als „Freunde" --Verwandte, in welchem Sinne das Wort gleichfalls erscheint lvgl. Roth, Benefizialwesen 157), ist zweifelhaft; wahrscheinlicher ist das letztere.
OommouitiZ parsutidus et »miois. Bgl. die vorige Anmertung.
Obwohl er noch nicht getauft war.
' Der vierte Tag des fünften Monats. Bgl. S. 201 Anm. 1.
' Bgl. B. II. Kap. 14.
Vgl. oben S. 226 Anm. 1.
B. VII. Kap. 31.
' B. VII. Kap. 31.
' Bgl. S. 228.
« Bgl. B. IX. Kap. 33.
- Bon einem ändern Handel, den damals Berthramn mit dem Könige hatte, erzählt Gregor B. IX. Kap. 33.
' Chilperich ließ 576 Samtes durch seinen Sohn Chlodovech nehmen. B. V. Kap. 13.
' Bischof von Angoulßme. Gregor nennt ihn noch einmal B. IX. Kap. 41.
Von Agen, wie die Unterschriften der Synode von MLcon (äl. S.6ouo.I,i72) ergeben.
AngoulSme hatte Gundovald ausgenommen. B. VII. Kap. 26. In Agen war dies gewiß auch geschehen. Bgl. B. VII. Kap. 35.
I^sLirnum rvspvnsnrinM; gemeint ist wohl das Graduale (zwischen Lek« tion und Evangelium), jedenfalls nicht, wie Probst, Die abendl. Messe vom 5. bis zum 8. Iahrh. 324 meint, der Hymnus von den drei Männern im Feuerofen, der von Knaben gesungen wird. Eine scheinbar verwandte Stelle in Gregors I-ider vitnv Mtruw VIII. 4 darf nicht hierher gezogen werden. — Bgl. auch unten die Anm. zu Kap. 81.
Datis ex otkioio suo oingulw olereeie. Ist nicht eher zu übersetzen: „es sollten dabei einem jeden Mitglieder der Hofgeistlichkeit beigegeben werden (ex otkloto suo. d. H. deKönigs) 7" Man erwartet sonst assumMs mit entsprechender Konstruktion statt aat-is.
' B. VII. Kap. 40. Geschichtschreiber Bd. 9 I. Halste. Gregor von Tours. II, 4. Ausl. 17 l In den Evangelien findet fich keine entsprechende Stelle; vielleicht dachte Gregor an Iesaias S, 6.
' B. V. Kap. 1. Gregor braucht hier den Ausdruck rox est vlsvatus, der an die Schilderhebung erinnert. Bgl. Bd. I. S. 124. Anm. 2.
Bischof von Marseille. B. VI. Kap. 11. 24.
B. V. Kap. 5.
Uubritores; vgl. Anm. ^ ^ ^ ^
' Lsuäes; vgl. Bd. I. S. 126 Anm. 3.
' Der Prinz war bereits von seinem Vater Chilperich anerkannt worden, indem dieser ihn aufziehen ließ, B. VI. Kap. 41. Seine Echtheit konnte also vom Rechtsstandpunkte aus überhaupt nicht bestritten werden. Gunthramn äußert nur für seine Person Zweifel an der Echtheit und macht ihren Nachweis zur Bedingung der Ubernähme rein kirchlicher Beziehungen (der Patenschaft). Diesen Nachweis erhält er durch einen Eid mit Eideshelfern, der aber in diesem Falle keinen prozessualen Charakter hat. Es handelt sich überhaupt um kein Rechtsverfahren. Dagegen würde schon die Zahl der Eideshelfer sprechen, die sonst regelmäßig der Zwölfzahl oder einem Bruchteil oder Vielfachem davon entspricht. Die Dreihundert stellen vielmehr den Anhang Fredegundens unter der neustrischen Aristokratie dar. Diese will von einer Einmischung Gunthramns nichts wissen (vgl. ihr Verhalten in der Sache des Prätextatus, unten Kap. 32 am Ende) und steht ihm geschlossen gegenüber, wie seine vorsichtige Zurückhaltung gegenüber dem Komplott eines ihrer Mitglieder beweist (B. VII. Kap. 18). Sie hilft daher Fredegunde die Echtheit ihres Sohnes beschwören, d. H. bestätigt, wie es im Charakter der Eideshelferschaft liegt, die Zuverlässigkeit ihres Eides und die Rechtlichkeit ihrer Person.
- Nach B. V. Kap. 18 läßt Merovech sich durch seinen eigenen Waffenträger töten, und nur als Gerücht bezeichnet Gregor die Behauptung, dieser habe auf Befehl Fredegundens gehandelt; deutlicher bezeichnet er sie als Mörderin Chlodovechs B. V. Kap. 3S.
» Jetzt 8t. Oerwrüo-6o,-I»rSs zu Part». Bgl. Bd. I. S. 205. «nm. S.
' B. VII. Kap. 17.
' Bgl. Waitz, Deutsche Berfassungsgeschichte II, L, 7S. «nM. 5.
- Er war damals der Vertraute Fredegundens. Bgl. B. VII. Kap. 7 uud unten Kap. 31.
' Von Boantus ist sonst nirgends die Rede.
- Er erscheint noch unten Kap. 37. und B. IX. Kap. 10. Magnerich saß seit 566 auf dem Btschofsstuhl; er war der Nachfolger des heiligen Nicetius, seineLehrer», dessen unten B. X. Kap. 2S gedacht ist. Fortunatus hat Magnerich in einem Gedicht lXpp34) gefeiert und rühmt dort seine Mildtätigkeit gegen Arme und Bedrängte.
' Iacobi 5, 16.
' Bgl. Daniel 13, 52.
Koblenz (Oonkluevtss) hat seinen Namen von dem lateinischen oonUrwiv (zusammenfließen); 6onk1uentes hat dieselbe Bedeutung wie das keltische Ovuckatv. aus dem (vgl. B. I. Kap. 49. Bd. I. S. 45) Oancies geworden ist.
' Aber im vorigen Kapitel ist von MLcon die Rede.
' Vgl. B. VII, Kap. 39.
» Ivois oder Carignan an dem Chiers, nicht weit von seinem Einfluß in dieMaas.
- Das Stehen auf der Säule.
' Der Eremit Symeon. hatte sich, um dem Andrang der ihn bewundernden Menge zu entgehen, eine Säule erbaut, auf deren Plattform er fortan bis zu feinem Tode l45S) lebte. Sein Beispiel fand unter den Eremiten der östlichen Kirche Rach« ahmer bis ins 16. Iahch. Die Plattform der Säulen war mit einem Gitter versehen und so geräumig, daß eine kleine Zelle darauf erbaut werden konnte. Eine Leiter vermittelte den Verkehr mit der Welt. Im Abendlande vermochte sich das Säulenheiligentum nicht einzubürgern. Der einzige Versuch, von dem wir hören, ist eben der des Vulfilaich.
' Seutis; vgl. Bonnet 251. Anm 6.
- B. VII. Kap. 31.
« B. V. Kap. 42. B. VI. Kap. 38.
« Bgl. Bd. I. S. 202. Anm. 2 und oben S. 157 Anm. 2.
- Sonst faßt das Konzil vornehmlich Beschlüsse über Gottesdienst und Kirchenzucht. Vgl. die Akten LI« 6. 6ono. I, 164ff.
' In der kirchlichen Literatur wird mehrfach (vgl. z. B. den Pauluskommentar des sog. Ambrosiaster, LLisns LVII, 253, 273,460) betont, daß zwar gemäß 1. B. Mosis 1, 27 Gott den Menschen nach seinem Ebenbilde, das Weib aber nur aus dessen Rippe geschaffen habe, oder, daß die Bibel zwar von Adam erzähle, daß Gott ihm seinen Atem eingehaucht habe, nicht aber von Eva, deren Seele also aus derjenigen Adams (des „Menschen") hervorgegangen fein müsse, wie ihr Körper aus seiner Rippe (vgl. die Polemik Augustins dagegen, Vs sonssi ad littsraru X, 1). Solche Ansichten mögen die Unterlage für Abstrufitäten, wie die von Gregor erwähnte, abgegeben haben. Anders G. Kurth, Lsvus dss gusstions tüstori(ius8 VI (1892), 556 sf. und E. Vacandard, Atudss ds oritiyus et d'KLstoire röligisuss II, 171 ff.; nach ihnen würde es sich nur um die philologische Streitfrage handeln, ob die Bezeichnung komo dem männlichen Geschlecht vorzubehalten sei oder auch auf das weibliche ausgedehnt werden dürfe.
' 1. Mos. 5, 2.
So Hieronymus, Inder ds uomiuidus UsbiaisiL;. NLsus XXIII, 817.
Ev. Ioh. 2, 4.
' B. V. Kap. 18. B. VII. Kap. 16. i Orntiones, tzuas in exsilio positus sealpsit, eoram vpiseopis reeitavit. Wie das weitere zeigt, handelt es sich um Gebete, nicht um weltliche Reden Die „Regeln der Kunst" werden diejenigen der Rhetorik sein. Warum Gregor den Ausdruck sealpvre wählt, ist unNar.
' PriscuS von Lyon. B. IV. Kap. 36.
' B. VII. Kap. 37. 3S.
- Wohl solche, die sich Gundovald angeschlossen hatten.
' Theodorus von Marseille. Kap. 18.
In Luxemburg.
' Kap. 18.
° B. IV. Kap. 50. B. V. Kap. 1s. 84. 85. B. VI. Kap 84. 86. B. VII Kap. 14.
' Die Kirche des heiligen Remigius lag also vor der Stadt.
' Das salische Recht bestraft den „Reraub", d. H. die Beraubung einer schon bestatteten Leiche, mit Friedlosigkeit, die nur auf Verwendung der Derwandten des Toten geendet werden kann. Der „Reraub" ist eines der wenigen Delikte, bei welchen auch die Anstiftung gestraft wird. Brunner RG. I", S4Nf. II. 568f., 684.
' Bgl. Bd. I. S. 243.
' Der Bischof von Bordeaux, vgl. oben Kap. L und 7.
Oonditiones dam test»wenti yuain dvnenieritorunr suorum; vgl. Grabinschriften, wie: viro suo den« msrlto, amioi» dvuo nwritis» OII-. V, 2899, 3; 2W3,12.
Im Sprengel von Carcassonne. Die Feste hieß damals („Widderkopf").
' DaS heutige Beaucaire an der Rhone.
Bgl. über die Unternehmung Rekkareds Johannev. Biclaro, Ll. 6. Xuod. ant. XI, 817.
Den Besieger Gundovald-. B. VII. Kap. 37—40.
' Bgl. Bd. I. S. 183. Anm. 1 und oben S. 183. Anm. 3.
- Bgl. oben Kap. 18.
' Bgl. B. VII. Kap. IS.
' B. V. Kap. 18. V. VII. Kap. IS.
- Mit Dies resurreotiouis wird ebensowohl jeder gewöhnliche, wieder Ostersonntag bezeichnet. Die Tradition der Kirche von Rouen setzt den Tod des Prätextatus auf den 24. Februar, der 586 — nur dieses Jahr kann dann gemeint sein — ein Sonntag war, während Ostern auf den 14. April, 585 auf den 25. März fiel. Welches von diesen Daten das richtige ist, steht dahin. Vgl. Oall. ollrist. XI. 11.
' Wechselgesänge, die am Beginn der gallischen Messe standen. Man erwartet nach Gregors Worten, daß der Bischof einen Einzelgesang anstimmt, aber die Antiphonen sind Chorgesänge. Vgl. die Definition, die Isidor von Sevilla gibt (Dtz^iu. VI, IS, 8): iuter responsoriog autsm et Lutipdonam koo ätklert, guock in responsoriis uuus versuiu llieit, in antipkouls auteiu versidus alteroaut olrori. Auch der Traktat über die Messe, der unter dem Namen des Germanus von Paris geht (aber ihm nicht gehört, wenn er auch alt sein mag, vgl. H. Koch, Theol. Quartalschr. IiXXXII ^1000^ 528 f.) unterscheidet zwischen beiden (Migne I-XXII, S5). Aber vielleicht gebraucht Gregor den einen Ausdruck für den anderen und denkt auch hier an einen ksalmus rvspousorius: vgl. S. 256. Anm. S. r B. V. Kap. 29 und unten Kap. 42.
' Kap. 11.
' Vs ist wohl zu lesen: eris mrUeaivIs ln 8aevu1«,» nicht in savvnlo l „Die Barbaren", sagt Gregor; vgl. I. S. 151. Anm. 2.
Es ist wohl das Getränk gemeint, das Anthimus (vgl. S. 200. Anm. 7) als meäus vei aloxiuum bezeichnet (Kap. 15).
' Ein Stadium sind 185 Meter.
Bischof von Bayeux. B. VI. Kap. 3. B. IX. Kap. 1».
Kap. 1.
' Vgl. B. IX. Kap. 4. 41.
' Vgl. S. 91. Anm. 1.
« Bgl. B. VII. Kap. IS.
' Bgl. B. IX. Kap. 3S.
' Bgl. B. VII. Kap. 15.
^ Die Fortsetzung dieser Begebenheiten unten Kap. 43. Zur Weissagung; Grimm, Deutsche Mythologie, S. 98S (4. Aufl. II, 866). Huoä . . . daemouii meriaiaui tiaeo lustluotu prokerrst. Ähnlich lüber <te viril. 8. Llariini III, S und IV. 36. Gemeint sind wohl Anfälle epileptischer Art. Man bezog darauf die Stelle Psalm Sl, 6 von „der Seuche, die im Mittage verderbet." Vgl. Grimm, Mythologie S. 1114 (4. Aufl. Il, 972).
- B. V. Kap 21. Dies will wohl der Ausdruck „Laääo senior tiadedatur" besagen: Baddo war der Führer der Gesandtschaft. Vgl. B. IX. Kap. 13.
' Bgl. S. 192. Anm. 2.
' Davon hat Gregor vorher nichts gesagt.
Hier endet das achte Buch.
Leuvigild starb bereits im Jahre 586. Gregors Behauptung, er sei zuletzt zur katholischen Kirche übergetreten, gehört zu den Erfindungen der katholischen Partei von welchen auch B. V. Kap. 38 ein Beispiel gibt, (vgl. oben S. 75. Anm. 1). Gleichzeitige spanische Quellen wie Isidor von Sevilla und Johannes von Biclaro, die sich diesen Triumph nicht hätten entgehen lassen, kennen Leuvigild nur als Ketzer und Katholikenverfolger. Bgl. Dahn, Könige d. Germanen V, 156 ff., Görres, Jahrbb. f. Protest. Theol. XII (1886) 172 f. Doch darf man nicht Gregor den Großen, der in seinen VLaloei III, 31 westgotische Verhältnisse berührt, für dieses Märchen verantwortlich machen. Er erzählt nur, Leuvigild habe auf dem Totenbette seinen Irrtum eingesehen und seinen Sohn Rekkared dem Bischof Leander von Sevilla empfohlem berichtet aber nicht, daß er seinen alten Glauben abgeschworen habe. Der Papst sagt vielmehr ausdrücklich, Rücksicht auf sein Volk habe den König vom Übertritt abgehalten. ↩
