8. Wie man Speisen begehren und genießen darf.
Es ist deßhalb eine durchaus wahre und erprobte Meinung der Väter, daß die Art und Weise des Fastens nur in der Genügsamkeit und Abtödtung bestehe, und daß im Allgemeinen das für Alle der Zweck der Tugend sei, schon beim Begehren der Speisen, die man zur Erhaltung des leiblichen Lebens nothwendig zu nehmen gezwungen ist, Enthaltsamkeit zu üben. Mag auch Einer körperlich noch so schwach sein, so besitzt er doch in allen Dingen eine ebenso vollkommene Tugend, wie die Starken und Gesunden, wenn er die Begierden, deren Befriedigung die leibliche Gebrechlichkeit nicht nothwendig erheischt, durch geistige Strenge im Zaume hält. Denn der Apostel sagt:1 „Pfleget nicht das Fleisch aus Begierlichkeit!“ Also hat er nicht die Sorge um dasselbe gänzlich untersagt, sondern dieselbe S. 103 nur bezüglich der Begierden verboten. Die aus der bösen Lust hervorgehende Sorgfalt für das Fleisch verbannt er, die nothwendige Sorge für das Leben schließt er nicht aus. So entrinnen wir sowohl der Gefahr, durch Nachgiebigkeit gegen das Fleisch der Herrschaft der bösen Gelüste zu verfallen, als auch durch unsere Verschuldung unsern Leib zu schwächen und zur Verrichtung der nothwendigen geistigen Thätigkeiten untauglich zu machen.
Röm. 13, 14. ↩
