XXXI. KAPITEL.Welche Eigenschaften der Cellerar des Klosters haben soll.
1 Zum Cellerar des Klosters soll einer aus der Gemeinde bestellt werden, der weise, reif an Charakter, S. 283nüchtern, mäßig im Essen, nicht stolz, nicht ungestüm, nicht verletzend, nicht saumselig, nicht verschwenderisch ist, vielmehr Gott fürchtet und für die ganze Gemeinde wie ein Vater sorgt. Er trage für alles Sorge, tue nichts ohne Geheiß des Abtes. Er halte sich genau an das, was ihm aufgetragen ist. Er betrübe die Brüder nicht. Stellt etwa ein Bruder an ihn eine unvernünftige Forderung, so kränke er ihn nicht durch Geringschätzung, sondern weise mit Gründen bescheiden die unpassende Bitte zurück2 . Er habe auf seine Seele acht, stets eingedenk des Apostelwortes: „Wer seinen Dienst gut versieht, erringt sich eine ehrenvolle Stufe“3 . Der Kranken, Kinder, Gäste und Armen nehme er sich mit aller Sorgfalt an, fest überzeugt, daß er wegen dieser aller am Tage des Gerichtes wird Rechenschaft ablegen müssen. Alle Gerätschaften und das ganze Besitztum des Klosters seien ihm so heilig wie Gefäße des Altares4 . Nichts erscheine ihm unwichtig. Er hüte sich vor Geiz, sei aber auch kein Verschwender und kein Vergeuder des Klostergutes, sondern halte in allem das rechte Maß ein und handle so, wie es ihm der Abt befiehlt.
Vor allem soll er Demut besitzen, und kann er einem nichts anderes geben, so schenke er doch eine freundliche Antwort; es steht ja geschrieben: „Ein gutes Wort ist besser als die beste Gabe“5 . Seine Sorge erstrecke sich auf alles, was ihm der Abt aufträgt; er mische sich aber nicht in Dinge, die ihm der Abt nicht unterstellt. Er gewähre den Brüdern das festgesetzte Maß der Nahrung ohne hochfahrendes Wesen6 und ohne Zögern, damit sie kein Ärgernis daran nehmen, er denke an die Strafe, die nach göttlichem Ausspruch verdient, wer eines der Kleinen ärgert7 . Ist die Klostergemeinde zahlreich, so sollen ihm Gehilfen gegeben werden, die ihn unterstützen, damit auch er das S. 284übertragene Amt mit Gleichmut verwalten kann. Zu bestimmten Stunden werde verabreicht, was zu geben, und erbeten, was zu erbitten ist, auf daß niemand im Hause Gottes in Unruhe oder Traurigkeit versetzt werde.
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Mit diesem Kapitel beginnt ein neuer, großer Abschnitt der Regel, der bis Kap. 58 reicht und im allgemeinen über die zeitliche Verwaltung und das äußere Leben im Kloster handelt. An der Spitze steht das Kapitel über den Cellerar, dem die gesamte äußere Verwaltung unterstellt ist. Kleinere Unterabteilungen handeln über die leiblichen Bedürfnisse [Kap. 35—43], über die Bußen bei Tisch und im Chor [Kap. 43—47], über die Tagesordnung [Kap. 47- 52], über die Beziehungen zur Außenwelt [Kap. 58-58]. Über das Amt des Cellerars s. auch Cabrol, Dictionn. d'archöol. II, 2095 s. Kap. 81 stimmt in manchen Punkten merkwürdig überein mit zwei Fragmenten altägyptischer Klosterregeln [vgl. Rev. bened. 18 [1901] 77—9]. ↩
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Vgl. Aug. Enarr. I in ps. 103 n. 19. ↩
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1Tim. 3,13 ↩
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Vgl. Basil. [Ruf.] Reg. 103; 104; Cassian Inst. IV, 19. ↩
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Sir. 18, 17. ↩
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Typhus, vgl. 2 Tim. 3, 4 ↩
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Matth. 18, 6. ↩