LIX. KAPITEL. Von den Söhnen der Vornehmen und Armen, die Gott dargebracht werden.
1 Will etwa ein Vornehmer seinen Sohn Gott im Kloster darbringen, und ist der Knabe noch minderjährig, so stellen die Eltern eine Bitturkunde2 aus, wie wir schon oben gesagt haben, hüllen die Urkunde und die Hand des Knaben zugleich mit der Opfergabe in das Altartuch und bringen ihn so dar. Was ihr Vermögen betrifft, so müssen sie in der betreffenden Urkunde eidlich versprechen, weder selbst noch durch Mittelspersonen noch sonst auf eine Weise ihrem Sohne jemals etwas zu schenken oder auch nur die Möglichkeit zu bieten, etwas zu besitzen. Wollen sie darauf nicht eingehen, S. 311sondern dem Kloster als Entschädigung ein Almosen zukommen lassen, dann sollen sie über diese Schenkung eine Urkunde ausstellen mit etwaigem Vorbehalte der Nutznießung. So werde allem vorgebeugt, damit dem Knaben keinerlei Aussicht bleibe, die ihn blenden und, was ferne sei, ins Verderben stürzen könnte, wie wir das schon erlebt haben. In der gleichen Weise sollen auch die Ärmeren verfahren. Wer gar nichts besitzt, stelle einfach die Urkunde aus und bringe seinen Sohn mit der Opfergabe vor Zeugen dar.
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Schon der heilige Pachomius und besonders der heilige Basiliua ließen in ihren Klöstern Kinder zur Erziehung aufnehmen. Nach der ausführlichen Regel des Basilius [Interrog. 15] legten diese Kinder dann erst später das bindende Mönchsgelübde ab. Ob der heilige Benedikt die Oblation durch die Eltern der Profeß gleich erachtete, ist zweifelhaft. Er schreibt schriftliche Form der Darbringung und direkte Enterbung der Kinder vor, scheint aber wie Basilius die Kinder erst durch die in reiferem Alter [mit 15 Jahren, vgl. Kap. 70] frei abgelegte Profeß definitiv zu verpflichten. Freilich setzte die Praxis der späteren Zeit [vgl. z. B. Canon 49 der i. Synode von Toledo 633: monachum aut paterna devotio aut propria professio facit] die Oblation der Profeß gleich. Seit dem 10. Jahrhundert ließ man aber, besonders unter dem Einfluß von Cluny, vielfach die Oblaten erst in reiferem Alter noch eigens Profeß ablegen. Durch das Tridentinum wurde eine Profeß vor dem 16. Jahr für ungültig erklärt. Vgl. J. N. Seidl, Die Gottverlobung von Kindern in Mönchs- und Nonnenklöstern [München 1872]; J. Herwegen in Stud. u. Mitteil. 83 [1912] 643—52 ↩
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Eine ähnliche, wie bei der eigentlichen Profeß. ↩