XLIII. KAPITEL. Von denen, die zum Gotteslob oder zu Tisch zu spät kommen.
1 Sobald man zur Stunde des göttlichen Dienstes das Zeichen vernommen hat, muß man alles aus der Hand legen und in größter Eile herbeikommen, jedoch mit Ernst, um nicht zur Leichtfertigkeit Anlaß zu geben. Dem gemeinsamen Gotteslob darf demnach nichts vorgezogen werden2 .
S. 294Kommt ein Bruder beim Nachtgottesdienst nach dem Gloria des 94. Psalmes, den man daher — so wünschen wir es — ganz gedehnt und langsam singen soll, so darf er nicht seinen gewöhnlichen Platz im Chor einnehmen, sondern stelle sich an den letzten Platz unter alle hin oder an den besonderen Platz, den der Abt für solche Nachlässige bestimmt hat, damit er selbst und alle andern sie sehen können; dort bleibe er, bis er am Schlüsse des Chorgebetes öffentlich Buße getan hat. Aus dem Grunde finden wir es gut, solche am letzten oder an einem abgesonderten Platze stehen zu lassen, daß sie von allen gesehen und schon durch diese Beschämung gebessert werden. Blieben sie nämlich außerhalb des Gotteshauses, dann könnte vielleicht der eine oder andere sich wieder zurückziehen und schlafen oder sonst draußen sich niedersetzen und mit Geschwätz seine Zeit vertreiben; dadurch wird dem Bösen Anlaß gegeben. Daher sollen sie hineingehen, damit sie nicht das Ganze versäumen und sich künftighin bessern. Wer bei den Hören untertags nach dem Vers und dem Gloria des ersten Psalmes, der auf den Vers folgt, noch nicht zum Chorgebet erschienen ist, soll nach obiger Bestimmung am letzten Platze stehen und darf, bevor er nicht Genugtuung geleistet hat, sich nicht erlauben, dem Chore der psallierenden Briftier sich anzuschließen, es sei denn, der Abt lasse die Schuld nach und gebe die Erlaubnis dazu, doch nur unter der Voraussetzung, daß der Schuldige für seinen Fehler Buße tue3 .
Wer aber bei Tisch nicht vor dem Vers da ist, so daß alle miteinander den Vers sprechen und beten und sich gleichzeitig zu Tische setzen, wer also aus Nachlässigkeit und eigener Schuld nicht rechtzeitig kommt, soll deshalb einmal und ein zweites Mal getadelt werden; bessert er sich dann nicht, so werde er nicht zum gemeinschaftlichen Tische zugelassen, sondern esse allein, abgesondert von allen4 und auch ohne seinen Anteil an Wein, bis er Buße getan und sich gebessert hat. Eine ähnliche Strafe treffe den, der beim Vers S. 295nach dem Essen nicht zugegen ist. Auch erlaube sich keiner, vor oder nach der festgesetzten Stunde etwas zu essen oder zu trinken. Wer etwas zurückweist, was ihm der Obere anbietet, auch der soll zu der Stunde, da er das gleiche, was er früher ausgeschlagen hat, oder etwas anderes haben möchte, durchaus nichts erhalten, bis er sich gehörig gebessert hat.
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Kap. 43—47 bilden eine Ergänzung zu Kap. 25—81; sie sind hier eingeschaltet, weil es sich um Vergehungen handelt, für die zum Teil bei Tisch Buße getan werden muß ↩
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Zitat aus Macarius Reg. 14: „nihil orationi praeponendum est“. ↩
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Vgl. zum Vorausgehenden Cassian, Inst. III, 7. ↩
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Aber doch beim gemeinschaftlichen Tisch. ↩