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Works Gregory of Nazianzus (329-390) Orationes XLV Reden (BKV)
II. Rede

14.

Zweitens ist zu bedenken: wenn auch einer sich von jeder Sünde möglichst rein hält, so ist dies ― meines S. 13 Erachtens ― noch nicht genügend für den, der andere zur Tugend erziehen will. Denn wer mit der Erziehung betraut ist, darf nicht nur nichts Böses tun, was ja auch den meisten der Untergebenen als sehr schändlich erscheint, sondern er muß sich auch im Guten auszeichnen entsprechend dem Befehle: „Wendet euch ab vom Bösen und tuet das Gute1!“ Nicht soll er nur die schlimmen Bilder aus der Seele auswischen; es ist auch Pflicht, bessere einzuzeichnen, so daß die sittliche Würde die Amtswürde übertrifft. Im Gutestun und Aufwärtsstreben darf er nicht Maß halten. Lieber achte er auf das, was noch zu eigenem Schaden fehlt, als daß er das Erreichte als Gewinn preise! Was er gewonnen, benütze er immer als Mittel, noch weiter zu kommen. Sind wir besser wie die Masse, dann seien wir nicht stolz, erniedrigen wir uns vielmehr, wenn wir noch hinter den Amtspflichten zurückbleiben! Maßstab für die Leistungen muß das Gesetz sein, nicht der Mitmensch, sei er lasterhaft oder in der Tugend etwas vorgeschritten. Nicht darf er mit kleinem Gewichte die Tugend abwägen, welche er dem Höchsten schuldet, „durch welchen und für welchen alles ist2“.


  1. Ps. 36, 27 [hebr. Ps. 37, 27]. ↩

  2. 1 Kor. 8, 6. ↩

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