17.
Weil der Selige sich selbst für die Gebote des Herrn und der Apostel hingegeben hatte, mahnte er jederzeit die Bischöfe und Priester, ihre Herden, alle Stände (räy/ua) der Christenheit zu mahnen, die Kanonen der Apostel nicht zu übertreten und seine Stiefmutter, Schwiegertochter und Frau des Onkels zu heiraten, oder zwei (Schwestern) zu nahen. Wer anders tat, den stieß er durch Bindungen und Anathem aus der Kirche1. Da S. 201 erhoben sich der Rad und der Môpêt von Bêt Ara- S. 202 mâjê und klagten ihn auch dessen an. Der Môpêtân Môpêt sprach zu dem Seligen: „Denen, welche, bevor du Katholikos wurdest, solche Männer oder Frauen nahmen, gewähre den Eintritt in die Kirche, da sie das nicht zu deiner Zeit taten." Der Katholikos sprach: "Ich übertrete die Befehle meines Herrn nicht und denen, welche sie übertraten oder übertreten, gewähre ich den Eintritt in die Kirche nicht, damit sie nicht das Volk des Herrn verderben." Der Großmagier sprach: „Die zu deiner Zeit das taten, sollen nicht eintreten." Der Katholikos sprach: „Ob der Teufel vor oder nach meinem Katholikat in jemand einzog, soll er diesen verlassen oder nicht?" Der Großmagier sprach: „Er soll ihn verlassen." Der Katholikos sprach: „Ebenso sollen auch jene von der Übertretung des göttlichen Gebotes frei werden, damit sie nicht mit Satan und den Teufeln der ewigen Hölle überliefert werden"2.
Vgl. Pastoralbrief III: „über den rechten Wandel“: ...„Aus diesen beiden Gründen (Sinnlichkeit und Habsucht) gibt es Leute, die es wagen, zu nahen der Frau ihres Vaters, ihres Vaterbruders, ihrer Tante. Schwester, Schwiegertochter, Tochter, Stieftochter oder Stiefenkelin wie die Magier, oder ihrer Schwägerin wie die Juden, oder einer Ungläubigen wie die Heiden. Über diese und solche bestimmen wir und die Metropoliten und Bischöfe mit uns . . . gemäß dem Geist der h. Schriften: Kein Gläubiger maße sich an, in einer solchen ungesetzlichen Verbindung zu leben und die Bestimmungen der gesetzlichen Ehe, die von Gott in seiner unaussprechlichen Weisheit zur Stütze unserer Vernünftigkeit gesetzt wurden, zu verderben und zu verwirren. Ferner erklären wir: Wer bereits zwei Frauen hat, oder wer sich zusammengetan mit einer Heidin, der Frau seines Vaters, seines Onkels, mit seiner Tante, Schwester, Schwiegertochter, Tochter, Stieftochter oder Stiefenkelin, wer ferner einer Klasse der Bundessöhne angehörend, mit seiner Schwägerin sich verbunden hat, dem werde die Frist eines oder zweier Monate gegeben, höchstens von dreien oder einem Jahr, ob er gehorche und die Sache zwischen sich und jener löse und sich von ihr trenne. Denn zur Zeit des Schismas wurde darin viel gesündigt. Wenn aber einer der obengenannten nicht kommt und die Priester bittet, ihm wie gesagt Frist zu geben, sich von seiner Sünde zu lösen, oder die Frist annimmt und auf die Bedingungen eingeht, jedoch verachtend sein Vergehen nicht bessert . . ., der wisse, daß er im Worte Gottes vom Kirchenbesuch, Sakramentsempfang und dem Verkehr mit den Gläubigen suspendiert ist, bis er diese Sünde aufgibt." „Laien, die aus Unwissenheit ihre Schwägerin geheiratet und sie nicht entlassen können, sollen nach einjährigem Fasten und Almosengeben absolviert werden. Wer weiterhin noch seine Schwägerin heiratet, ist gebunden und anathematiziert vom Kirchenbesuch, Sakramentsempfang und vom Verkehr mit den Gläubigen. Ebenso darf niemand im Worte Gottes etwas von dem übertreten, was wir bisher deutlich bestimmt. Wenn ein Bundessobn oder Laie, der in einen dieser Fehler fiel, sich auflehnt und nicht bessert .... der sei, Mann oder Weib, ausgeschlossen und anathematiziert. Und jeder, der sich vom Verkehr mit dem Interdizierten nicht zurückzieht und mit ihm verkehrt öffentlich oder heimlich, im Willen oder im Werk, sei ebenso anathematiziert und interdiziert. Gottes Zorn im Himmel bleibe über ihm mit dem ,Amen‘ der ganzen Christenheit. Kein Bundessohn und Laie darf am Tage ihres Begräbnisses sie geleiten, mit ihrer Bahre beim (Begräbnis)dienste gehen, sie am Tage ihres Todes heimlich oder öffentlich bestatten. Da sie .... sich wie vernunftlose Tieie in ungesetzlicher Ehe verunreinigt, sollen sie auch im Tode aller Gemeinschaft mit den Gläubigen fremd sein. Ein Eselsbegräbnis sollen sie erhalten wie die Tiere, denen sie im Leben glichen". (Synhados S. 131 ff.). — Vgl. auch seinen Kanon 38 (Synhados S. 143) und die von mir in ZDMO Bd. 57, S. 562ff. mitgeteilte Stelle aus seinem „Kommentar über die Bestimmungen bezüglich der ehelichen Verbindung und Heirat." — Über die Verwandtenehe (khvetuk dac), welche von den modernen Parsen aus ihren h. Büchern hinausgedeutet wird, aber vom Klerus der Sasanidenzeit und wahrscheinlich auch vom Awesta eindringlich empfohlen wurde, vgl. West, Pahlavi Texts II, 189 ff. ↩
Noch um d. J. 800 warnt Timotheus I. in einem Brief an die Provinz Bêt Hûzâjê vor den unsittlichen Ehen des Magiertums und fügt bei: „Niemand von euch sage, wie gesagt wurde: Von jetzt an wollen wir es nicht mehr tun; aber was bisher geschah, soll ungetrennt bleiben." ↩
