Zwei und funfzigstes Kapitel. Rufinus verfolgt den Tatianus und Proklus. Dieser wird hingerichtet.
1. Während diese That überall bekannt wurde, jedermann davon sprach, und jeder Rechtschaffene über so große Schandthaten zürnte, [J. 392.] wurde Rufinus selbst, wie wenn er etwas Großes gethan hätte, zum Konsul ernannt. 2. Auch dem Tatianus und seinem Sohne Proklus wurde ungegründeter Verdruß gemacht, die den Rufinus durch nichts beleidigt hatten, als daß sie, deren der eine Präfekt des Hofs, der andere der Stadt war, ihre Aemter unbestechlich, und, so viel möglich, nach Pflichten verwalteten. 3. Damit nun der Entschluß gegen sie ausgeführt würde, mußte Tatianus sein Amt niederlegen, und wurde vor Gericht gefordert, Rufinus aber als Präfekt des Hofes angestellt. Zum Scheine ordnete man dem Rufinus einige andere zum Gerichte bei, der Ausspruch aber hieng von ihm allein ab. 4. Als aber Proklus die Nachstellung merkte, rettete er sich durch die S. 90 Flucht. Rufinus bedachte die Thätigkeit des Mannes, fürchtete, er möchte durch irgend eine Unternehmung seine Plane stören, täuschte daher den Vater durch Trug und Eidschwüre, und beredete den Kaiser, dem Vater und dem Sohne unter der Hand die größten Hoffnungen zu machen. Auf diese Art verleitete er den Tatianus von einem gegründeten Verdachte zu eitlen Träumen, und bringt ihn dahin, daß er den Sohn durch Briefe zu sich ruft. 5. Den Proklus, der gleich bei seiner Erscheinung ergriffen wurde, nahm der Kerker auf. Dem Tatianus aber wies man sein Vaterland zum Aufenthalte an; und nun wurden häufige Verhöre über den Proklus angestellt. 6. Zuletzt ließen die Richter, nach der Abrede mir dem Rufinus, ihn nach der Vorstadt Sykä zum Tode führen. 7. Sobald der Kaiser dieses hörte, schickte er jemanden ab, das Schwerdt vom Nacken des Proklus abzuhalten. 8. Allein der Bote eilte, nach der Anweisung des Rufinus, nicht zu sehr, und kam erst an, als das Haupt schon gefallen war.
