1.
Das Ungeheuerliche der Sache, worüber ich schreibe, hat schon dadurch, daß es überhaupt vermutet und besprochen wurde, meine Seele mit Trauer erfüllt. Bis jetzt noch schien es mir aber unglaublich1. Ein Wort darüber nehme also der, der sich betroffen weiß, als Heilmittel hin, der sich frei davon weiß, zur Prophylaxe, der Gleichgültige — solchen aber möchte ich unter Euch nicht finden — zur Warnung. Was ist es nun, was ich zu sagen habe? Einige aus Euch sollen von den Ordinanden Geld annehmen und das noch beschönigen unter dem Titel Gottesverehrung. Das ist ja noch schlimmer. Denn wer das Böse unter dem Scheine des Guten tut, ist doppelt strafwürdig, weil er nicht bloß das Ungute an sich tut, sondern auch zur Missetat sich des Guten sozusagen als Gehilfen bedient. Ist dem so, so geschehe es von nun an nicht mehr, sondern dem werde S. 108 abgeholfen! Sonst müßte man dem für Geld Empfänglichen dasselbe sagen, was von den Aposteln zu dem gesagt worden, der um Geld sich die Anteilnahme am Hl. Geiste erkaufen wollte, nämlich: „Dein Geld sei mit dir zum Verderben2!” Ja leichter ist die Sünde dessen, der aus Unwissenheit kaufen will, als die desjenigen, der die Gabe Gottes verkauft. Um einen Verkauf handelte es sich ja. Und wenn Du das, was Du als Gabe empfangen hast, verkaufst, so verkaufst Du Dich gleichsam dem Satan und beraubst Dich der Gnade. Einen Handel führst Du ja ein für die geistlichen Güter und in die Kirche, wo wir mit dem Leibe und Blute Christi betraut sind. Das darf nicht sein. Von ihrer Spitzfindigkeit dabei will ich gleich reden: Sie wähnen nämlich nicht zu sündigen, wenn sie nicht vor der Handauflegung3 nehmen, sondern hernach. Aber nehmen bleibt nehmen, wann immer es auch geschieht.
Der gleich hernach gerügte Unfug der Simonie scheint demnach erst jüngst eingerissen zu haben. Eine Stellungnahme dagegen seitens des Basilius schien daher auch nicht früher angezeigt (gegen Schäfer a. a. O. S. 7). ↩
Apg. 8, 20. ↩
Hier ist die Rede von einer Handauflegung ohne Einschränkung; darnach waren die „Chorbischöfe” im Besitze der bischöflichen Vollgewalt. Doch s. S. 107, Anm. 2. ↩
