2.
Man darf nicht murren1, weder bei der Knappheit der notwendigen Lebensbedürfnisse noch unter dem Druck der Arbeiten; im einen wie im andern Falle steht das Urteil den Obern zu, die hierin zuständig sind. Man S. 53 soll kein Geschrei erheben noch sonst eine Geste oder Bewegung machen, in der sich der Unmut verrät2 oder das Gegenteil vom Durchdrungensein der Gegenwart Gottes3. Die Stimme muß dem (jeweiligen) Bedürfnis entsprechen. Man darf keinem Menschen frech oder verächtlich begegnen oder so handeln4, sondern man muß in allweg artig sein5 und allen gegenüber ehrerbietig sich zeigen6. Man darf nicht mit dem Auge arglistig zwinkern oder sonst welche Gebärde oder Geste sich erlauben, die den Bruder betrübt oder Verachtung ausdrückt7. Man darf in Kleidern und Schuhen nicht den Putz suchen; das ist Eitelkeit8. Man verwende nur wohlfeile Dinge für den Leib! Über das Bedürfnis hinaus, zum Luxus darf man nichts beanspruchen; das ist Mißbrauch. Man darf nicht Ehre suchen oder um die ersten Stellen sich umtun9. Ein jeder ziehe alle andern sich vor10. Man darf nicht unbotmäßig sein11. Der Arbeitsfähige soll nicht müßig sein Brot essen12; doch soll auch der, der zur Verherrlichung Christi sich abmüht, sich anstrengen, um seinen Dienst bestmöglich zu erfüllen13. Ein jeder soll nach dem Gutachten der Vorgesetzten mit Vernunft und Überzeugung alles, selbst bis aufs Essen und Trinken, so tun, daß es geschieht zur Ehre Gottes14. Man darf nicht von einer Arbeit zur andern übergehen ohne Genehmigung der Obern, die zu solcher Regelung da sind, — ausgenommen den Fall, wo eine unabweisbare Notwendigkeit zur Hilfeleistung eines Schwächern plötzlich ruft. Ein jeder bleibe bei der Arbeit, die ihm aufgetragen, und gehe nicht über das ihm zugewiesene Maß hinaus an etwas, was ihm nicht aufgegeben, wenn nicht etwa die zuständigen Obern einen andern hilfsbedürftig finden. Man soll keinen antreffen, der von einer S. 54 Werkstätte in eine andere läuft. Man darf nicht aus Streit- oder Eifersucht gegen einen andern etwas unternehmen.
