156. Frage.
Muß Derjenige, dem die Sorge für den Keller oder Anderes dergleichen anvertraut ist, dieses Amt immer behalten, oder muß auch gewechselt werden?
Antwort. Erhält er sich in der Kenntniß der guten Ordnung und der genauen Beobachtung der Regel, so ist der Wechsel überflüssig, ja sogar unangenehm und schwierig. Er muß aber nothwendig einen Gehilfen haben, der allmälig zu dem Amte heranzubilden ist, damit wir nicht, wenn die Nothwendigkeit einen Nachfolger erheischt, in Ermangelung eines solchen in Verlegenheit gerathen und S. 269 wohl gar gezwungen werden, einem Unfähigen das Amt übertragen, so daß nothwendig daraus folgt, daß durch die Unerfahrenheit dieses Menschen die Verwaltung gestört und die gute Ordnung zerrüttet wird.
