29.
Den vergänglichen Freuden aber ist soweit Auftrieb zu geben oder freien Lauf zu lassen, als sie geeignet sind, das diesseitige Wohl des einzelnen Menschen oder des gesamten Menschengeschlechts wiederherzustellen oder zu erhalten. Wenn aber die Gelüste über diese Bahn hinausschiessen und den Menschen, der sich selber nicht im Zügel hält, gegen die Regeln des klugen Masses mit sich reissen sollten, dann sind sie sicherlich unerlaubt und unsittlich und verdienen es, schmerzhaft in die Schranken gewiesen zu werden. Wenn diese Lüste den Gespannführer in seiner Verwirrung gar so tief im Abgrund eines verdorbenen Lebenswandels versinken liessen, dass er entweder, im Glauben, dass sie unbestraft bleiben würden, sich der Medizin des Sündenbekenntnisses und der Busse, die ihn gebessert aus dem Abgrund retten würde, verweigerte, oder gar – in einem fortgeschritteneren Stadium, wo sein Herz bereits abgestorben ist – als gotteslästerlicher Schutzherr ihre Verteidigung gegen das ewige Gesetz der Vorsehung übernähme und in diesem Zustand zum Lebensende käme, dann wird ihn jenes unanfechtbare Gesetz nicht mehr der Züchtigung sondern nur noch der Verdammung würdig halten.
