2. Kapitel
Aber schon die Frage, die bei der Taufe gestellt wird, bezeugt die Wahrheit. Denn wenn wir sagen: „Glaubst du an das ewige Leben und an die Vergebung der Sünden durch die heilige Kirche?“ dann sehen wir, S. 325 daß nur innerhalb der Kirche eine Sündenvergebung möglich ist, daß aber bei den Ketzern, wo die Kirche nicht ist, auch keine Sünden erlassen werden. Deshalb mögen jene, die die Ketzer in Schutz nehmen, entweder die Fragestellung ändern oder für die Wahrheit eintreten, es sei denn, daß sie denen auch die Kirche zuteilen, denen sie eine gültige Taufe zusprechen. Auch gesalbt muß der Getaufte werden, damit er durch den Empfang des Chrismas, das heißt: der Salbung, Gottes Gesalbter sein und Christi (des Gesalbten) Gnade in sich haben kann. Nun ist aber die Eucharistie, mit der die Getauften gesalbt werden, das auf dem Altar geheiligte Öl. Das gewöhnliche Öl aber konnte nimmermehr einer heiligen, der weder Altar noch Kirche hatte. Deshalb kann es auch bei den Ketzern keine geistliche Salbung geben, nachdem feststeht, daß bei ihnen eine Heiligung des Öls und eine Feier der Eucharistie völlig unmöglich ist. Wir müssen aber wissen und daran denken, daß geschrieben steht: „Das Öl des Sünders salbe nicht mein Haupt1!“ Schon im voraus mahnte so der Heilige Geist in den Psalmen, es solle niemand abweichen und vom Wege der Wahrheit abirren und bei Ketzern und Widersachern Christi sich salben lassen. Wie sollte aber auch ein gottloser und sündiger Priester für den Getauften Fürbitte einlegen können? Steht ja doch geschrieben: „Gott hört den Sünder nicht; wer aber Gott verehrt und seinen Willen tut, den hört er2.“ Wer aber kann etwas geben, was er selbst nicht hat, oder wie kann einer Geistliches wirken, der selbst des Heiligen Geistes verlustig gegangen ist? Und deshalb muß man einen jeden taufen und erneuern, der sozusagen in rohem Zustand zur Kirche kommt, damit er innerhalb der Kirche durch Heilige geheiligt wird. Denn es steht geschrieben: „Ihr sollt heilig sein, denn auch ich bin heilig, spricht der Herr3.“ Wer sich also in Irrtum verführen und außerhalb der Kirche taufen ließ, der wird bei der wahren und kirchlichen Taufe auch der Schuld S. 326 ledig, daß er durch tückische Irreführung einem Gottlosen in die Hand fiel, als er als Mensch zu Gott gelangen wollte und einen Gottesdiener suchte.
